Rz. 14
Mit der am 1.1.2002 in ihren wesentlichen Bestandteilen in Kraft getretenen Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber vor allem dem BGB ein neues Gesicht verschafft, hinter dem sich – bezogen auf die Personenschadenregulierung – aber viel Altbekanntes verbirgt. Geändert wurden u.a. das Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht. Die vor allem für die Vertragshaftung und Gewährleistung vorgesehenen Bestimmungen greifen erheblich in das Wirtschaftsleben ein, für den Bereich der deliktischen Haftung sind die Änderungen nicht so gravierend.
1. Historie
Rz. 15
Drei europarechtliche Richtlinien (zum Kaufrecht, zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr) zwangen den deutschen Gesetzgeber, bis zum 31.12.2001 Teile des Schuldrechtes zu ändern. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden zum Anlass genommen, auch noch weitere Teile des Schuldrechts zu überarbeiten und zu modernisieren (u.a. das Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht).
Rz. 16
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts unterzog der Gesetzgeber das Recht der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) einer grundsätzlichen Reform, weitgehend am Leitbild des § 852 BGB orientiert, da sich das System des § 852 BGB a.F. nach seiner Auffassung grundsätzlich bewährt hatte. Für den Bereich der deliktischen Haftung hielten sich damit die Änderungen in überschaubarem Rahmen. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz überführte die auch über zivilrechtliche Nebengesetze verstreuten und kein geschlossenes System darstellenden Vorschriften weitgehend in das BGB. Das Gesetz ist geprägt von dem Bestreben, alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche (auch außerhalb des BGB) einer einheitlichen Verjährungsregelung zu unterwerfen und gleichzeitig die allgemeine Verjährungsfrist von zuvor 30 Jahren auf drei Jahre (§ 195 BGB) drastisch zu reduzieren.
Rz. 17
Der Gesetzgeber war mit der Novellierung darauf bedacht, bereits absehbare und erkennbare Probleme nicht der Rechtsprechung zu überlassen, sondern möglichst Anwendungsschwierigkeiten zu vermeiden.
2. Synopse (§§ 194 BGB ff.)
Rz. 18
Synoptische Darstellung der Rechtsänderungen des Verjährungsrechtes im BGB seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz:
Übersicht 5.1: Synopse Verjährungsrecht vor und nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002
Stand ab 1.1.2002 |
Stand am 31.12.2001 |
Abschnitt 5. Verjährung |
Fünfter Abschnitt. Verjährung |
Titel 1. Gegenstand und Dauer der Verjährung |
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§ 194 – Gegenstand der Verjährung |
§ 194 [Gegenstand der Verjährung] |
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. |
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. |
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind. |
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. |
ab 24.9.2009: (2) Ansprüche aus ein... |