Rz. 736
Hinweis
Rz. 737
Nicht nur im Zusammenhang mit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass nur der Kontakt zum "richtigen" Gesprächsteilnehmer, Anspruchsgegner, Beklagten bzw. Zustellungsbevollmächtigten auch die Konsequenzen für den Anspruchsbestand und dessen Sicherung herbeiführt.
1. Aktivlegitimation
Rz. 738
Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht klagen (Rdn 741 ff.).
2. Vertretung
Rz. 739
Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[706]
Rz. 740
Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers umfasst nicht immer als Schadenersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehenden Parteien.[707]
3. Klageerhebung
Rz. 741
Rz. 742
Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes und selbst bei unschlüssiger Klage (siehe auch Rdn 636).
Rz. 743
Die verjährungsbeeinflussende Handlung (z.B. Klage) muss vom Berechtigten erhoben werden. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht.[708] Wer als Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist, richtet sich nach sachlichem Recht.[709] Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber (z.B. Zessionar), sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.[710]
Rz. 744
Die Klage eines früheren Anspruchsinhabers beeinträchtigt die Verjährung nicht. Eine nach Eintritt der Verjährung erfolgte Abtretung wirkt nicht zurück.[711]
Rz. 745
Wird ein abgetretener[712] Anspruch verfolgt oder soll im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die einem anderen zustehende Forderung eingeklagt werden, sind, damit eine Hemmung erfolgen kann, Abtretung und Prozessstandschaft offen zu legen.[713]
Rz. 746
Gerichtliche Maßnahmen gegenüber einem falschen Anspruchsgegner beeinträchtigen den Verjährungslauf nicht (Rdn 750 ff.).
Rz. 747
Zulässiger Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, dass die Rechtshängigkeit der geänderten Klage erst ab Zustellung an den richtigen Beklagten eintritt.[714]
Rz. 748
Im Einzelfall kann eine Klage an die Adresse des Arbeitgebers zugestellt werden.[715] Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[716]
Rz. 749
Wird der gesetzliche Vertreter einer beklagten Versicherungsgesellschaft falsch angegeben, ist die Klage häufig unzulässig.[717] Die falsche Vertretungsbezeichnung in der Klageschrift ist einer Rubrumsberichtigung nicht zugänglich.[718] Eine Heilung ist dadurch möglich, dass der gesetzliche Vertreter als solcher in den Prozess eintritt und die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt.[719] Der Vertretungsmangel ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen.[720] Der Umstand, dass eine Partei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 4 ZPO). Aktiengesellschaften werden durch den Vorstand vertreten (§ 78 Abs. 1 AktG), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VV a.G.) ebenfalls (§ 34 VAG); nicht vertretungsberechtigt ist (außerhalb von § 112 AktG) der Aufsichtsrat.
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