Rz. 836
Hinweis
Rz. 837
Nicht nur im Zusammenhang mit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass nur der Kontakt zum "richtigen" Gesprächsteilnehmer, Anspruchsgegner, Beklagten bzw. Zustellungsbevollmächtigten auch die Konsequenzen für den Anspruchsbestand und dessen Sicherung herbeiführt.
1. Aktivlegitimation
Rz. 838
Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht erfolgreich klagen (Rdn 842 ff.).
Rz. 839
Lässt sich in einem Deckungsprozess die Haftpflichtversicherung auf die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen als Versicherter auftretenden Dritten ein, ist dessen Aktivlegitimation für das Berufungsverfahren bindend.[857]
2. Vertretung
Rz. 840
Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[858]
Rz. 841
Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers umfasst nicht immer alle als schadenersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehenden Parteien.[859] Gerade bei Mitversicherung ist die Vollmacht zu prüfen.[860] Zur Vollmacht des Haftpflichtversicherers § 2 Rdn 558 ff.
3. Klageerhebung
Rz. 842
Rz. 843
Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes und selbst bei unschlüssiger Klage (auch Rdn 721). Zum Forderungswechsel – und damit dem Verlust der Aktivlegitimation – siehe § 3 Rdn 194 ff.
Rz. 844
Die verjährungsbeeinflussende Handlung (z.B. Klage) muss vom Berechtigten erhoben werden. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht.[861] Wer als Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist, richtet sich nach sachlichem Recht.[862] Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber (z.B. Zessionar), sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.[863] Maßgeblich für die Bestimmung der Berechtigung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 265 ZPO).[864]
Rz. 845
Die Klage eines früheren Anspruchsinhabers beeinträchtigt die Verjährung nicht. Eine nach Eintritt der Ve...
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