Rz. 836

 

Hinweis

Rdn 242, Rdn 429, Rdn 573, Rdn 671 ff., Rdn 675, Rdn 704, Rdn 754 f., Rdn 809. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung Rdn 455 ff.

 

Rz. 837

Nicht nur im Zusammenhang mit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass nur der Kontakt zum "richtigen" Gesprächsteilnehmer, Anspruchsgegner, Beklagten bzw. Zustellungsbevollmächtigten auch die Konsequenzen für den Anspruchsbestand und dessen Sicherung herbeiführt.

1. Aktivlegitimation

 

Rz. 838

Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht erfolgreich klagen (Rdn 842 ff.).

 

Rz. 839

Lässt sich in einem Deckungsprozess die Haftpflichtversicherung auf die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen als Versicherter auftretenden Dritten ein, ist dessen Aktivlegitimation für das Berufungsverfahren bindend.[857]

[857] OLG Dresden Hinweisbeschl. v. 4.4.2023 – 4 U 2595/22 – BeckRS 2023, 10104 = NJW-RR 2023, 1011 = r+s 2023, 495 (Anm. Schimikowski) = VersR 2023, 842; OLG Stuttgart v. 2.8.2005 – 10 U 88/05 – BeckRS 2005, 10200 = NJW-RR 2005, 1480 = NZV 2005, 646 (nur Ls.) = VersR 2006, 1489 (Ein Mitversicherter kann bei seiner Klage aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag aktiv legitimiert sein, wenn der Versicherer auf die Regelung, dass nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf, verzichtet hat, was auch stillschweigend geschehen kann, etwa durch Verzicht auf eine entsprechende Rüge in erster Instanz).

2. Vertretung

 

Rz. 840

Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[858]

 

Rz. 841

Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers umfasst nicht immer alle als schadenersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehenden Parteien.[859] Gerade bei Mitversicherung ist die Vollmacht zu prüfen.[860] Zur Vollmacht des Haftpflichtversicherers § 2 Rdn 558 ff.

[858] Siehe auch BGH v. 19.9.2007 – VIII ZB 44/07 – AnwBl 2008, 70 = BB 2007, 2540 = FamRZ 2008, 141 = MDR 2007, 1444 = NJW 2008, 234 = Rpfleger 2008, 36 (Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den [bisherigen] Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser bleibt aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen; macht er hiervon Gebrauch, ist die Zustellung wirksam. Fristversäumnisse des früheren Prozessbevollmächtigten sind der Partei aber nicht zuzurechnen.).
[859] BGH v. 4.12.1990 – VI ZR 300/89 – DAR 1991, 172 = NJW-RR 1991, 472 = NZV 1991, 267 (nur Ls.) = r+s 1992, 369 = VersR 1991, 1033 = zfs 1991, 247 (Haftpflichtversicherer der Rennleitung hat grundsätzlich nur eine Außenvollmacht zur Vertretung der Rennleitung als Versicherungsnehmer, nicht auch zur Vertretung des lediglich mitversicherten Rennfahrers, und kann daher ohne rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht durch den Versicherungsnehmer gegenüber einem RVT, der Versicherungsleistungen an Hinterbliebene erbracht hat, keine Erklärungen abgeben, die Einfluss auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Rennfahrer haben [vgl. BGH v. 19.12.1989 – VI ZR 57/89 – MDR 1990, 612 = NJW-RR 1990, 343 = r+s 1990, 83 = VersR 1990, 497= zfs 1990, 171]); BGH v. 19.12.1989 – VI ZR 57/89 – MDR 1990, 612 = NJW-RR 1990, 343 = r+s 1990, 83 = VersR 1990, 497 = zfs 1990, 171 (In der allgemeinen Haftpflichtversicherung ist der Versicherer nur dann ermächtigt, für Mitversicherte rechtswirksam Erklärungen abzugeben, wenn sich seine Vollmacht aus konkreten Umständen ergibt). OLG Hamm v. 15.7./27.5.2022 – I-7 U 26/22 – BeckRS 2022, 30075/BeckRS 2022, 30073 = r+s 2022, 715 = NZV 2023, 276 (Anm. Biller-Bomhardt) verhält sich zum Versicherungsnehmer.
[860] Zur Vertretungsmacht Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. 2022, D. Verjährung Rn 11; Späte/Schimikowski-Harsdorf-Gebhardt, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Ziff. 5 AHB Rn 24 ff. (insbesondere 35); Veith/Gräfe/Lange/Rogler-Hartwig/Schäker, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, § 17 Rn 57.

3. Klageerhebung

 

Rz. 842

 

Hinweis

Zur Aktivlegitimation auch Rdn 713 ff.; § 2 Rdn 60 ff.; § 3 Rdn 44 ff.

 

Rz. 843

Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes und selbst bei unschlüssiger Klage (auch Rdn 721). Zum Forderungswechsel – und damit dem Verlust der Aktivlegitimation – siehe § 3 Rdn 194 ff.

 

Rz. 844

Die verjährungsbeeinflussende Handlung (z.B. Klage) muss vom Berechtigten erhoben werden. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht.[861] Wer als Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist, richtet sich nach sachlichem Recht.[862] Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber (z.B. Zessionar), sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.[863] Maßgeblich für die Bestimmung der Berechtigung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 265 ZPO).[864]

 

Rz. 845

Die Klage eines früheren Anspruchsinhabers beeinträchtigt die Verjährung nicht. Eine nach Eintritt der Ve...

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