1. Einrede
Rz. 101
Der Verjährungseinwand ist eine Einrede (vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG, § 2 Abs. 3 S. 4 JVEG). Die Geltendmachung der Verjährung ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts und setzt die Bekundung des Schuldnerwillens voraus, die Leistung endgültig zu verweigern und dies mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen. Die Einrede steht zur Disposition der Parteien, ohne dass eine Verpflichtung zum unverzüglichen Geltendmachen besteht.
Rz. 102
Bevor der Einwand nicht erhoben worden ist, steht dem Verlangen des Gläubigers auf Erbringung der Leistung nichts entgegen.
Rz. 103
Die Einrede kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, nur noch ausnahmsweise nach Änderung des § 531 Abs. 2 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz – wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind – erhoben werden.
Rz. 104
Nach § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Daher kann die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede der Verjährung im Revisionsverfahren regelmäßig nicht berücksichtigt werden.
Rz. 105
Es reicht aus, wenn die Verjährungseinrede einmal erhoben ist. Eine ausdrückliche Wiederholung der Einrede in der nächsten Instanz ist nicht erforderlich.
Rz. 106
Wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen, reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung die Darlegung, warum die Forderung nicht verjährt sei.
Rz. 107
Die Einrede kann von einem Haftpflichtversicherer auch dann noch dem deckungsrechtlich zu beurteilenden Befreiungsanspruch gegenüber eingewandt werden, wenn in einem vorangegangenen Verfahren trotz der Verjährung des Deckungsanspruches (§ 12 VVG a.F.) Schutz für die Verteidigung gegenüber erhobenen Haftpflichtansprüchen gewährt wurde.
Rz. 108
Einreden sind in einem Prozess nicht von Amts wegen zu beachten, ein Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten ist also möglich (§ 331 Abs. 2 ZPO). Dies gilt selbst dann, wenn die klagende Partei prozessual vorträgt, der Gegner berufe sich bereits vorprozessual auf Verjährung.
Rz. 109
Der richterliche Hinweis auf einen bedenkenswerten Verjährungseinwand begründet nicht zugleich zwingend den Vorwurf der Befangenheit. Der Richter überschreitet die Schwelle zur Parteilichkeit allerdings, wenn er einem Prozessbeteiligten den entsprechenden Ratschlag gibt oder ihn sogar bedrängt, sich auf Verjährung zu berufen.