Rz. 830

 

§ 15 StVG – Verwirkung

1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt.

2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

 

Rz. 831

 

§ 40 LuftVG

1Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzeigt.

2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

 

Rz. 832

§ 15 StVG, § 40 LuftVG[805] knüpfen den Rechtsverlust für den Verletzten an der verschuldeten (§ 276 BGB) Versäumung einer Anzeige- und Meldefrist von 2 bzw. 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger an; es sei denn, der Ersatzpflichtige hat innerhalb dieser Frist bereits auf andere Weise Kenntnis vom Unfall erlangt.

 

Rz. 833

Diese speziellen Vorschriften gelten nicht analog ausschließend für Ansprüche aus Delikt oder Vertragsverletzung.[806]

 

Rz. 834

Zweck der Vorschriften ist, dem Ersatzpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, Beweismittel zu sichern.

 

Rz. 835

Anders als die Verjährung führt die Verwirkung zum Wegfall der betroffenen Ansprüche.

 

Rz. 836

Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige, formlose Willenserklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem Vertreter zugegangen sein muss.

 

Rz. 837

Anzuzeigen ist nur der Unfall, nicht aber der Umfang des Schadens.

 

Rz. 838

Die Anmeldefrist gilt auch zulasten eines Drittleistungsträgers (z.B. Arbeitgeber, Dienstherr, SVT), der aus übergegangenem Recht Ansprüche verfolgt. Die Rechtsprechung zur Fristwahrung bei Ansprüchen aus dem Reisevertragsrecht[807] ist entsprechend übertragbar.

 

Rz. 839

Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Verwirkung hat der Ersatzpflichtige. Fehlt es an einer rechtzeitigen Anzeige, hat der Ersatzberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden.

[805] OLG Schleswig v. 18.8.1988 – 11 U 313/85 – NJW 1989, 1937 = NJW-RR 1989, 1110 (nur Ls.) = NVwZ 1989, 900 = VersR 1989, 1272 = VRS 78, 41 = zfs 1990, 44 (Keine Verwirkung, wenn Geschädigter innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Ersatzpflichtigem diesem den Schaden anzeigt).
[806] Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 11 Rn 64.
[807] Siehe zum Reiserecht: BGH v. 9.6.2009 – Xa 99/06 – BGHReport 2009, 983 = DAR 2009, 646 = MDR 2009, 1030 = NJW 2009, 2811 = RRa 2009, 252 = VersR 2009, 1273 (Der SVT, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat. Die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat.); BGH v. 9.6.2009 – Xa ZR 74/08 – NJW-RR 2009, 1570 = NVwZ-RR 2009, 817 = VersR 2010, 914 (Will ein Bundesland einen Reiseveranstalter aus übergangenem Recht auf Schadenersatz wegen der Verletzung mehrerer Lehrer auf einer Studienreise in Anspruch nehmen, muss es die übergeleiteten Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungs- und Dienstausfallkosten innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB geltend machen. Eine rechtzeitige Anmeldung wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Reisenden eigene Ansprüche geltend gemacht haben. Im Falle einer Versäumung der Ausschlussfrist hat das klagende Land zu beweisen, dass der Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses geltend gemacht wurde. Die Belehrungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV gilt nicht zugunsten des Landes als eines Dritten.); BGH v. 22.6.2004 – X ZR 171/03 – BGHZ 159, 350 = MDR 2004, 1354 = NJW 2004, 3178 = NZV 2004, 620 = VersR 2004, 1187 = zfs 2004, 557 (Der SVT, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangen ist, muss seinen Anspruch in der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB anmelden. Die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem. Der Anspruchsberechtigte ist i.S.d. § 651g Abs. 1 S. 2 BGB ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert, ...

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