Rz. 10

Gründe für den Neubeginn sind insbesondere das Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise sowie die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, soweit diese nicht aufgehoben wird, § 212 Abs. 2, 3 BGB.

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