1. Wirkung
Rz. 9
Vom Neubeginn der Verjährung spricht man dann, wenn durch ein Ereignis die laufende Verjährungsfrist insgesamt abgebrochen wird und nach Wegfall des Ereignisses völlig neu zu laufen beginnt, § 212 Abs. 1 BGB.
2. Gründe für den Neubeginn
Rz. 10
Gründe für den Neubeginn sind insbesondere das Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise sowie die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, soweit diese nicht aufgehoben wird, § 212 Abs. 2, 3 BGB.
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