Rz. 959
§ 15 StVG – Verwirkung
1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt.
2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Rz. 960
§ 40 LuftVG
1Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzeigt.
2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unterblieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Rz. 961
§ 15 StVG, § 40 LuftVG knüpfen den Rechtsverlust für den Verletzten an der verschuldeten (§ 276 BGB) Versäumung einer Anzeige- und Meldefrist von zwei bzw. drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger an; es sei denn, der Ersatzpflichtige hat innerhalb dieser Frist bereits auf andere Weise Kenntnis vom Unfall erlangt.
Rz. 962
Diese speziellen Vorschriften gelten nicht analog ausschließend für Ansprüche aus Delikt oder Vertragsverletzung.
Rz. 963
Zweck der Vorschriften ist, dem Ersatzpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, Beweismittel zu sichern.
Rz. 964
Anders als die Verjährung führt die Verwirkung zum Wegfall der betroffenen Ansprüche.
Rz. 965
Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige, formlose Willenserklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem Vertreter zugegangen sein muss.
Rz. 966
Anzuzeigen ist nur der Unfall, nicht aber der Umfang des Schadens.
Rz. 967
Die Anmeldefrist gilt auch zulasten eines Drittleistungsträgers (z.B. Arbeitgeber, Dienstherr, SVT), der aus übergegangenem Recht Ansprüche verfolgt. Die Rechtsprechung zur Fristwahrung bei Ansprüchen aus dem Reisevertragsrecht ist entsprechend übertragbar.
Rz. 968
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Verwirkung hat der Ersatzpflichtige. Fehlt es an einer rechtzeitigen Anzeige, hat der Ersatzberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden.