Rz. 915

 

Hinweis

Rdn 478 ff.; § 2 Rdn 1322 ff.; zum Drittleistungsschutz § 2 Rdn 1040 ff.

1. Krankenkasse

 

Rz. 916

Wechselt der Geschädigte seine Absicherung für den Fall der Krankheit und/oder Pflege, hat der jeweiligen Nachfolger eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480 f.).[936]

 

Rz. 917

Die Kenntnis vom Schadenfall des Rechtsvorgängers wirkt gegen den Rechtsnachfolger. Anzumerken ist, dass auch der Geschädigte selbst Rechtsnachfolger sein kann (z.B. beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung). Der beamtenrechtliche Beihilfeträger ist Rechtsnachfolger einer gesetzlichen Krankenversicherung (Rdn 511 f.; § 2 Rdn 1326). Zu Einzelheiten Rdn 482 ff.

 

Rz. 918

Gegenüber dem Rechtsvorgänger erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers (Rdn 248 f.).

[936] BGH v. 1.7.2014 – VI ZR 391/13 – BeckRS 2014, 17219 = GesR 2014, 601 = jurisPR-VerkR 24/2014 Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2014, 1201 = NJOZ 2016, 384 = openJur 2014, 19785 = r+s 2014, 525 = SP 2014, 373 = UV-Recht Aktuell 2014, 773 = VersR 2014, 1226 = zfs 2015, 80.

2. Gesetzliche Unfallversicherung

 

Rz. 919

Einer Krankenkasse kann die Verjährungseinrede entgegengehalten werden, wenn zunächst die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung übernommen hatte, der Verletzte aber bei erneuter Erkrankung Leistungen der Krankenkasse erhält (Rdn 485 f.).

 

Rz. 920

Wechselt im Laufe der Schadenabwicklung (z.B. bei schwerem Personenschaden) die Zuständigkeit des primär zuständigen Unfallversicherers (z.B. weil der versicherte Aufgabenkreis desjenigen Unternehmens, in dessen Bereich sich der Arbeitsunfall "damals" ereignete [Unfallbetrieb] sich verändert oder neu beurteilt wird), ist der nachfolgend zuständig gewordene Unfallversicherungsträger (insbesondere Berufsgenossenschaft) Rechtsnachfolger des primär (regelmäßig im Unfallzeitpunkt) zuständig gewesenen Unfallversicherungsträgers.[937]

 

Rz. 921

Beim Rückgriff des UVT nach §§ 110 f. SGB VII kommt § 113 SGB VII zur Anwendung (Rdn 213 ff.).

[937] LG Frankfurt v. 23.12.2019 – 2–10 O 268/18 (BG 1 war im Zeitraum 21.7.2011 [Unfalltag, Arbeitswegeunfall] bis 31.1.2012 objektiv der richtige Leistungsträger; ab 1.2.2012 hat BG 1 als unzuständiger Träger reguliert – und zwar bis ins Jahr 2017. Mit Bescheid v. 18.6.2013 wurde die BG 2 rückwirkend zum 1.2.2012 zuständig, übernahm aber erst unter dem 23.8.2017 die Kostenführerschaft [und erstattete der BG 1 die zuvor von dieser getragenen Aufwendungen]. BG 1 meldete ihre Regressansprüche unter dem 30.12.2011 beim Haftpflichtversicherer des Schädigers an, BG 2 erstmals unter dem 15.11.2017. Das LG erachtet die Ansprüche der BG-2 für verjährt.). Zum Wechsel in der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse BGH v. 1.7.2014 – VI ZR 391/13 – BeckRS 2014, 17219 = GesR 2014, 601 = jurisPR-VerkR 24/2014 Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2014, 1201 = NJOZ 2016, 384 = openJur 2014, 19785 = r+s 2014, 525 = SP 2014, 373 = UV-Recht Aktuell 2014, 773 = VersR 2014, 1226 = zfs 2015, 80.

3. Rentenversicherung

 

Rz. 922

Die jeweiligen RVT (früher DRV Bund, LVA, …) sind rechtlich selbstständige Körperschaften – und nicht Teil der DRV Bund als Zentralbehörde. Findet ein Wechsel von einem RVT zu einem anderen statt, handelt es sich um einen Fall der Rechtsnachfolge.

 

Rz. 923

Der jeweiligen Nachfolger hat eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480 f.).

 

Rz. 924

Gegenüber dem Rechtsvorgänger erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers (Rdn 248 f.).

 

Rz. 925

Der Regressanspruch des RVT nach §§ 110 f. SGB VII verjährt nach § 113 SGB VII (Rdn 220 ff.). Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem Leistungspflicht für den UVT bindend festgestellt wird.

4. § 119 SGB X

 

Rz. 926

 

Hinweis

Rdn 251; § 2 Rdn 858, § 2 Rdn 1317, § 2 Rdn 1319 f.; § 3 Rdn 51 ff., § 3 Rdn 205.

 

Rz. 927

Bis zur Buchung des ersten Rentenpflichtbeitrages auf dem Rentenbeitragskonto ist der unmittelbar Verletze Anspruchsinhaber. Der nach § 119 SGB X berechtigte RVT ist daher bei erst späterer Beitragsentrichtung Rechtsnachfolger der unmittelbar Geschädigten.

5. § 179 Abs. 1a SGB VI

 

Rz. 928

 

Hinweis

Zum Forderungsübergang § 2 Rdn 1254; § 3 Rdn 62 f.; zur Sicherung gegen Verjährung Rdn 501; § 2 Rdn 1316 ff.; § 3 Rdn 65; zu wiederkehrender Leistung Rdn 751 f.

 

Rz. 929

Die Regressmöglichkeit nach § 179 Abs. 1a SGB VI wurde (systemändernd) erst zum 1.1.2001 eingeführt.

 

Rz. 930

Zu beachten ist der § 6 EFZG, § 86 VVG entsprechende Zeitpunkt des Forderungsüberganges erst mit jeweiliger Leistungserbringung.[938]

[938] BGH v. 1.7.2014 – VI ZR 546/13 – BGHZ 202, 1 = jurisPR-VerkR 16/2014 Anm. 3 (Anm. Jahnke) = MDR 2014, 1025 = NZS 2014, 701 = openJur 2014, 15105 = r+s 2014, 632 = SP 2014, 334 = VersR 2014, 1025 = zfs 2015, 20.

6. Sozialhilfeträger

 

Rz. 931

 

Hinweis

§ 2 Rdn 1283.

 

Rz. 932

Der Rechtsnachfolger eines zuvor örtlich zuständigen Sozialhilfeträger tritt auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht in das Regressrechtsverhältnis nach § 116 SGB X so ein, wie dieses sich bei dem Rechtsübergang befand.[939]

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