Rz. 915
Hinweis
Rdn 478 ff.; § 2 Rdn 1322 ff.; zum Drittleistungsschutz § 2 Rdn 1040 ff.
1. Krankenkasse
Rz. 916
Wechselt der Geschädigte seine Absicherung für den Fall der Krankheit und/oder Pflege, hat der jeweiligen Nachfolger eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480 f.).
Rz. 917
Die Kenntnis vom Schadenfall des Rechtsvorgängers wirkt gegen den Rechtsnachfolger. Anzumerken ist, dass auch der Geschädigte selbst Rechtsnachfolger sein kann (z.B. beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung). Der beamtenrechtliche Beihilfeträger ist Rechtsnachfolger einer gesetzlichen Krankenversicherung (Rdn 511 f.; § 2 Rdn 1326). Zu Einzelheiten Rdn 482 ff.
Rz. 918
Gegenüber dem Rechtsvorgänger erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers (Rdn 248 f.).
2. Gesetzliche Unfallversicherung
Rz. 919
Einer Krankenkasse kann die Verjährungseinrede entgegengehalten werden, wenn zunächst die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung übernommen hatte, der Verletzte aber bei erneuter Erkrankung Leistungen der Krankenkasse erhält (Rdn 485 f.).
Rz. 920
Wechselt im Laufe der Schadenabwicklung (z.B. bei schwerem Personenschaden) die Zuständigkeit des primär zuständigen Unfallversicherers (z.B. weil der versicherte Aufgabenkreis desjenigen Unternehmens, in dessen Bereich sich der Arbeitsunfall "damals" ereignete [Unfallbetrieb] sich verändert oder neu beurteilt wird), ist der nachfolgend zuständig gewordene Unfallversicherungsträger (insbesondere Berufsgenossenschaft) Rechtsnachfolger des primär (regelmäßig im Unfallzeitpunkt) zuständig gewesenen Unfallversicherungsträgers.
Rz. 921
Beim Rückgriff des UVT nach §§ 110 f. SGB VII kommt § 113 SGB VII zur Anwendung (Rdn 213 ff.).
3. Rentenversicherung
Rz. 922
Die jeweiligen RVT (früher DRV Bund, LVA, …) sind rechtlich selbstständige Körperschaften – und nicht Teil der DRV Bund als Zentralbehörde. Findet ein Wechsel von einem RVT zu einem anderen statt, handelt es sich um einen Fall der Rechtsnachfolge.
Rz. 923
Der jeweiligen Nachfolger hat eigene Schritte zur Sicherung der Forderung gegen Verjährung zu unternehmen (Rdn 480 f.).
Rz. 924
Gegenüber dem Rechtsvorgänger erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers (Rdn 248 f.).
Rz. 925
Der Regressanspruch des RVT nach §§ 110 f. SGB VII verjährt nach § 113 SGB VII (Rdn 220 ff.). Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem Leistungspflicht für den UVT bindend festgestellt wird.
4. § 119 SGB X
Rz. 926
Rz. 927
Bis zur Buchung des ersten Rentenpflichtbeitrages auf dem Rentenbeitragskonto ist der unmittelbar Verletze Anspruchsinhaber. Der nach § 119 SGB X berechtigte RVT ist daher bei erst späterer Beitragsentrichtung Rechtsnachfolger der unmittelbar Geschädigten.
5. § 179 Abs. 1a SGB VI
Rz. 928
Hinweis
Zum Forderungsübergang § 2 Rdn 1254; § 3 Rdn 62 f.; zur Sicherung gegen Verjährung Rdn 501; § 2 Rdn 1316 ff.; § 3 Rdn 65; zu wiederkehrender Leistung Rdn 751 f.
Rz. 929
Die Regressmöglichkeit nach § 179 Abs. 1a SGB VI wurde (systemändernd) erst zum 1.1.2001 eingeführt.
Rz. 930
Zu beachten ist der § 6 EFZG, § 86 VVG entsprechende Zeitpunkt des Forderungsüberganges erst mit jeweiliger Leistungserbringung.
6. Sozialhilfeträger
Rz. 931
Rz. 932
Der Rechtsnachfolger eines zuvor örtlich zuständigen Sozialhilfeträger tritt auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht in das Regressrechtsverhältnis nach § 116 SGB X so ein, wie dieses sich bei dem Rechtsübergang befand.