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Der Umfang des Rechtsschutzes bei verkehrsrechtlichen Vergehen ergibt sich aus § 2i aa und § 5f aa ARB 2008. Danach besteht unabhängig vom Schuldvorwurf vorläufiger Versicherungsschutz, der im Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat nachträglich entfällt. Über diese unangenehme Folge sollte der Mandant bereits im Erstgespräch hingewiesen werden. Vor diesem Hintergrund sollte der Anwalt vor Rechtskraft eines Strafbefehls oder Urteils im Vorschusswege (§ 9 RVG) seine Vergütung bei der Rechtschutzversicherung zur Erstattung anmelden.

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