Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 8
Nach § 802l Abs. 2 ZPO ist das Auskunftsersuchen nur zulässig, sofern es zur Vollstreckung erforderlich ist. Dass die Angaben zur Vollstreckung erforderlich sind, wird regelmäßig mit keinen besonderen Problemen verbunden sein. Die Auskunft der Träger der Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ermöglicht die Lohnpfändung, die Auskünfte des Bundeszentralamtes für Steuern die Kontopfändung sowie die Pfändung der Ansprüche bei der Nutzung Konten Dritter und die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes erlaubt die zielgerichtete Sachpfändung in den Pkw oder die Forderungspfändung in bestehende Anwartschaftsrechte, wenn es sich etwa um ein an ein Kreditinstitut sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt oder ein Leasingfahrzeug im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrages.
Rz. 9
Hinweis
Nach Auffassung des Gesetzgebers soll das Auskunftsersuchen allerdings nicht erforderlich sein, wenn sich etwa durch die Angaben des Schuldners in seiner Vermögensauskunft ergibt, das neben den bereits angegebenen, schon aus zeitlichen Gründen, keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bestehen können. Dem wird allerdings nur insoweit zu folgen sein, wie die Vermögensauskunft Dritter unmittelbar nach der Abgabe der Vermögensauskunft nach §§ 802c oder d ZPO eingeholt wird. Anderenfalls kann nämlich bereits eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein.
Rz. 10
Nach dem BGH sind Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Drittauskünfte sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.
Rz. 11
Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat. Als Beispiele für wesentliche Veränderungen kommen z.B. in Betracht: Das Arbeitsverhältnis bei dem bereits ermittelten Arbeitgeber oder das abgerufene Bankkonto ist aufgelöst; es gibt Hinweise, dass der Schuldner zwischenzeitlich ein Kfz erworben hat.
Rz. 12
Auch ein dauerhafter Aufenthalt des Schuldners im fernen Ausland lässt das Erfordernis der Nichtabgabe der Vermögensauskunft und damit einer vorhergehenden ordnungsgemäßen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor der Einholung von Drittauskünfte nach § 802l ZPO nicht entfallen.