Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 73
Der Schuldner erhält die Information über den Vorgang nach vier Wochen. Die Frist sichert die Effizienz der Vollstreckung: Wenn der Schuldner zeitnah von der Abfrage durch den Gerichtsvollzieher Kenntnis erlangte, könnte er etwa ein bisher verschwiegenes Konto schnell räumen und damit den Vollstreckungserfolg verhindern.
Rz. 74
Der Gläubiger ist von dem Gerichtsvollzieher unverzüglich über das Ergebnis des Auskunftsersuchens des Gerichtsvollziehers an die Auskunftsstelle mit Ausnahme der nach § 802l Abs. 2 ZPO zu löschenden bzw. zu sperrenden Daten zu unterrichten. Er hat den Gläubiger auch über den Inhalt der Abfrage zu unterrichten, damit der Gläubiger sehen kann, was abgefragt wurde; d.h. der Gläubiger kann Abschrift der Abfrage verlangen. Den Gerichtsvollzieher trifft aber keine Pflicht, die eingeholten Auskünfte auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
Rz. 75
Ungeachtet des Anspruchs des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers auf Akteneinsicht ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, dem Gläubiger auf dessen Verlangen hin auch Negativauskünfte von Dritten (§ 802l ZPO) als Kopie der Originaldokumente zur Verfügung zu stellen. Soweit die Originaldokumente des Dritten Daten enthalten, welche für die Zwangsvollstreckung ohne Belang sind, sind diese vom Gerichtsvollzieher auf der Kopie der Originaldokumente zu schwärzen.
Rz. 76
Um den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen, ist auch der Schuldner über die erteilte Auskunft zu unterrichten, allerdings "innerhalb von 4 Wochen".
Rz. 77
Hinweis
Der Gesetzgeber möchte dem Gläubiger ersichtlich einen Zeitvorsprung verschaffen, da die eingeholte Information entwertet wird, wenn der Schuldner zeitgleich mit dem Gläubiger Kenntnis von der erteilten Auskunft erhalten würde. Dies würde dem bösgläubigen Schuldner die Möglichkeit gegeben, die Lohn- und/oder Bankforderung an einen Dritten abzutreten und den Pkw anderweitig zu übereignen. Ohne dass übersehen wird, dass solche Sachverhalte nach §§ 3 ff. AnfG wirtschaftlich (§ 11 AnfG) rückgängig gemacht werden können, sind die Sachverhalte für den Gläubiger doch schwer zu ermitteln und in einer klageweise durchsetzbaren Form nachzuweisen. Das hat Konsequenzen:
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Der Gerichtsvollzieher wird darauf zu achten haben, dass die Information über die erteilte Auskunft den Schuldner regelmäßig erst zum Ende der vierwöchigen Frist erreicht. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wird ausführt, dass der vierwöchige Zeitraum so bemessen sei, dass der Erfolg des Gläubigers nicht gefährdet werde. |
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Der Gläubiger wiederum wird dafür Sorge zu tragen haben, dass seine Postbearbeitungsprioritäten so eingerichtet sind, dass er auf die Mitteilung des Gerichtsvollziehers unmittelbar reagiert und die notwendige Vollstreckungsmaßnahme, sei es eine Vorpfändung, die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder die Beauftragung einer Sachpfändung, sofort veranlasst. Der Gläubiger kann der Gefahr dadurch begegnen, dass er das Auskunftsersuchen unmittelbar mit einem Vorpfändungsauftrag nach § 845 ZPO verbindet. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner dann mit der Vorpfändungsbenachrichtigung informieren. Die Gefahr der Abtretung der Forderung ist gebannt. |
Rz. 78
Wie schon bei der Vermögensauskunft des Schuldners sind auch die Auskünfte Dritter nach § 802l ZPO dem Gläubiger elektronisch zu übermitteln, soweit er dies ausdrücklich beantragt. Das Formular zum Auskunftsersuchen muss entsprechend gefasst und eingerichtet werden. § 802l Abs. 3 S. 2 ZPO verweist insoweit auf § 802d Abs. 2 ZPO.
Rz. 79
§ 802l Abs. 3 S. 2 ZPO verweist gleichfalls auf § 802d Abs. 1 S. 3 ZPO, wonach der Gläubiger die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen darf und sie nach Zweckerreichung löschen muss. Auch insoweit zeigt sich die Parallelität zur Übermittlung eines vom Schuldner auf Antrag des Gläubigers oder eines Dritten abgegebenen Vermögensverzeichnisses. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass
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die Informationen aus dem Auskunftsersuchen zunächst nur in der Akte verwandt werden dürfen, in der der Vollstreckungsantrag gestellt wurde; |
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der Gläubiger die Information weiter in allen anderen Akten nutzen darf, in denen er gegen denselben Schuldner die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht aber in Akten, in denen mangels Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – insbesondere eines Titels –, die Zwangsvollstreckung noch nicht betrieben wird; |
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der Rechtsdienstleister des Gläubigers die Informationen über den Schuldner nicht in Akten anderer Gläubiger nutzen darf; |
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die Herkunft einer Information jeweils dokumentiert werden muss, damit festgestellt werden kann, ob eine Information aus dem Auskunftsersuchen oder (auch) aus einer anderen Informationsquelle, die keiner Löschungsverpflichtung unterliegt, stammt. |
Rz. 80
Hinweis
Nicht ausgeschlossen ist die Möglichkeit, dass der Gläubiger die durch das Ergebnis d...