Rz. 6

Kernstück der Unfallversicherung ist üblicherweise die finanzielle Absicherung für den Invaliditätsfall. Es geht um Zahlungsansprüche, die bei entsprechender Versicherungssumme rasch im fünfstelligen Bereich liegen und damit sowohl von Seiten des VN, als auch des VR kritischer betrachtet werden als Nebenleistungen, bei denen es im Verhältnis um geringe Beträge geht. Neben der Frage des generellen Versicherungsschutzes (Unfallbegriff und Ausschlüsse) werden vor Gericht vor allem Streitigkeiten zur Invalidität ausgetragen, etwa über die Frage, ob eine unfallbedingte Invalidität überhaupt vorliegt oder der Invaliditätsgrad korrekt festgestellt und die Invaliditätsleistung richtig abgerechnet wurde. Hierbei geht es nicht selten um komplexe juristische und medizinische Fragestellungen. So sind z.B. strikte Fristen und gutachtliche Bewertungen zu berücksichtigen.

 

Rz. 7

 

Praxistipp

Besondere Praxisrelevanz kommt den Fristenregelungen (vgl. Rn 24) zur Invaliditätsleistung zu. Viele vermeintliche Ansprüche des VN scheitern bereits an einer nicht heilbaren Fristversäumnis. Schon beim Einstieg in einen Leistungsfall sollte die Fristenkontrolle daher höchste Priorität haben.

 

Rz. 8

Vorliegend werden gezielt die Grundstrukturen dargestellt, jeweils mit den Anknüpfungspunkten zu Sondervereinbarungen.

Die Invaliditätsentschädigung der AUB 61 unterscheidet sich im Regelungsgehalt von der Invaliditätsleistung der AUB 08/99 und AUB 94/88. Nur auf die jeweiligen Unterschiede wird speziell eingegangen. Zur Vereinfachung wird im Weiteren nur von "Invaliditätsleistung" gesprochen, soweit nicht ausschließlich die AUB 61 betroffen sind.

 

Rz. 9

 

Hinweis

Übersicht zur Invaliditätsleistung:

dauerhafte Beeinträchtigung (körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit) (siehe Rn 13)
adäquat kausal auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen (siehe Rn 43 ff.)
Eintritt innerhalb des ersten Unfalljahres (siehe Rn 13 und 28)
über das dritte Unfalljahr hinausgehend (siehe Rn 13 ff.)
ärztliche Feststellung dem Grunde nach binnen 15 Monaten nach Unfalltag (siehe Rn 30 ff.)
Geltendmachung beim VR binnen 15 Monaten nach Unfalltag (siehe Rn 37 ff.)
Bemessung anhand der Gliedertaxe bzw. außerhalb der Gliedertaxe (siehe Rn 47 ff.)
mögliche Neufeststellung (siehe Rn 88 ff.)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?