Rz. 443

Die VP muss sich von den vom VR ausgewählten Ärzten untersuchen lassen (siehe § 9 Rn 36 f.), der VR muss die daraus resultierenden Kosten tragen. Die Krankenversicherung übernimmt hier keine Kosten. Es wird dadurch auch bei gesetzlich Versicherten keine Praxisgebühr fällig oder ein Bonusprogramm der gesetzlich oder privat Versicherten beeinträchtigt.

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