Rz. 431

Die AUB enthalten Anspruchsgrundlagen des VN auf eine Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme. Es handelt sich dabei um Schadenermittlungskosten und somit nicht um Leistungen, die zu einem Sonderkündigungsrecht nach Ziff. 10.3 AUB 08/99, § 4 III AUB 94/88 und § 7 II (2) AUB 61 führen. Das VVG erklärt die Regelungen der Schadenversicherung für anwendbar, § 189 VVG n.F. mit Verweis auf §§ 84, 85 Abs. 1 und 3 VVG n.F, bzw. § 185 VVG a.F. mit Verweis auf §§ 64, 66 Abs. 1 und 3 VVG a.F. Denkbar sind Ansprüche auch aus §§ 670, 675, 677 ff. BGB.

 

Rz. 432

Ansprüche des VR auf Kostenerstattung gegen den VN bestehen grundsätzlich nicht. Sie können sich lediglich im Rahmen einer Betrugsabwehr[234] oder in besonderen Konstellationen im Klageverfahren ergeben.

Die Kostentragung kann in den AUB beschränkt werden, wobei ein vollständiger Ausschluss nach § 307 BGB unwirksam wäre.[235]

[234] Vgl. Bruck/Möller-Leverenz, § 189 Rn 6.
[235] Vgl. Bruck/Möller-K. Johannsen, § 85 Rn 17.

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