Rz. 433

Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht grundsätzlich nur, wenn auch ein Leistungsanspruch besteht, also nicht, wenn ein Ausschlusstatbestand greift oder eine Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit führt. Stets zu übernehmen sind Kosten nach einer vorherigen allgemeinen oder konkreten Zusage.

Die Kosten müssen ferner im Zusammenhang mit der Ermittlung und Feststellung des Schadens entstanden sein. Gemeint sind alle Aufwendungen, die zur Tatsachenermittlung und zur Feststellung von Grund und Höhe des Leistungsanspruchs notwendig sind. Dazu gehören die Kosten zur Beschaffung medizinischer Unterlagen, Ermittlungsakten, (Sterbe-)Urkunden, Kosten für eine Obduktion, für Sachverständige etc.

 

Rz. 434

Die Kosten müssen auch den Umständen nach geboten gewesen sein, d.h. objektiv notwendig.[236] Immer geboten sind Aufwendungen, die aufgrund einer Anweisung des VR entstanden sind.

Abzugrenzen sind die eigentlichen Behandlungskosten, die selbst dann nicht zu erstatten sind, wenn diese den Schaden für die Unfallversicherung mindern. § 83 VVG n.F. bzw. § 63 VVG a.F. ist nicht anwendbar. Auch Anwaltskosten sind grundsätzlich nicht zu erstatten, § 85 Abs. 2 VVG n.F. (§ 66 VVG a.F.) ist nicht anwendbar.

[236] Bruck/Möller-K. Johannsen, § 85 Rn 9.

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