Rz. 330
Neu ist hier auch die Möglichkeit sich direkt an den VR zu halten, wenn ein Schädiger oder sonstiger Verpflichteter seine Leistungspflicht bestreitet. Der Übergang der Forderung auf den VR ist für diesen Fall nicht in den AUB vereinbart.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen