Rz. 69

 

Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 08/99

§ 7 I AUB 94/88

§ 10 (4) AUB 61

Eine bereits vor dem Unfall bestehende Invalidität wird nach allen Bedingungswerken bei der Invaliditätsleistung als Vorinvalidität leistungskürzend berücksichtigt.[86] Die Bemessung der Vorinvalidität erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Bemessung der Invalidität, also anhand der Gliedertaxe (Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 08/99, § 7 II a), b) AUB 94/88 und § 8 (2), (3) AUB 61) bzw. der Bemessung außerhalb der Gliedertaxe (Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 08/99, § 7 II c) AUB 94/88 und § 8 (5) AUB 61). Eine Vorinvalidität von Körper- oder Sinnesorganen oder deren Funktionen, die vom Unfall nicht betroffen waren, bleibt unberücksichtigt.[87]

 

Beispiel Vorgeschädigter Finger

Die VP hat vor Jahren das Endglied des kleinen rechten Fingers verloren. Jetzt wird der Finger bei einem Unfall so verletzt, dass er komplett amputiert werden muss. Hier ist das Endglied als Vorinvalidität zu berücksichtigen.

Wäre hier hingegen ein Bein unfallbedingt geschädigt worden, so würde die Vorinvalidität des Fingers für die Leistungsbemessung nicht relevant.

 

Rz. 70

Die zu entschädigende Invalidität ist, soweit keine Progressionsstaffelung oder Mehrleistungsvereinbarung in Betracht kommt und keine Krankheiten und Gebrechen zu berücksichtigen sind, wie folgt zu berechnen:

Gesamtinvalidität – Vorinvalidität = zu entschädigende Invalidität (Unfallinvalidität)

 

Beispiel Vorgeschädigter Finger (s.o.)

 
Gesamtverlust Finger 1/1 Fingerwert
./. Vorschädigung Verlust Endglied des Fingers 4/10 Fingerwert
= Zu entschädigen 6/10 Fingerwert
[86] BGH v. 15.12.2010 – IV ZR 24/10, r+s 2011, 80, der zudem klarstellt, das seine übergreifende Betrachtung mehrer Unfälle auch für die progressive Invaliditätsstaffel ausscheidet.
[87] OLG Düsseldorf 23.3.1999 – 4 U 93/98, VersR 2000, 310 = r+s 2001, 346.

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