Rz. 108

In der privaten Unfallversicherung ist der Begriff der Rente mit zwei unterschiedlichen Leistungsvarianten verbunden. Es gibt zum Einen die Leistungsart "Unfallrente", die eine selbstständige Leistungsart darstellt (vgl. Rn 118 ff.); zum Anderen gibt es die sog. AUB-Rente, welche im Folgenden besprochen wird. Bei der AUB-Rente handelt es sich nicht um eine eigene Leistungsart, sondern um eine Zahlungsmodalität der Invaliditätsleistung. Einzige besondere Voraussetzung ist, dass die VP am Schadentag das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte, vgl. Ziff. 2.1.2.1 AUB 99, § 7 I (1) AUB 94/88, § 8 II (7) AUB 61. Mit besonderen Vereinbarungen haben einige VR das maßgebliche Alter der VP auf z.B. 75 Jahre verändert.

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