Rz. 219

Mit Einführung der AUB 88 wurde als Bewertungsmaßstab nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auf die Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich abgestellt, Hiermit werden Beurteilungsschwierigkeiten, die sich aus dem Begriff der Arbeitsfähigkeit ergeben, ausgeräumt und die Leistung allgemein für Nichtberufstätige geöffnet.[161] Der abstrakte Maßstab der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit orientiert sich am Normalzustand eines Unversehrten gleichen Alters und Geschlechts. Es bleibt allerdings bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der VP die Arbeitsfähigkeit als Indiz zu beachten, denn es liegt nahe, dass eine am Erwerbsleben teilnehmende Person zu mehr als 50 % in der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn sie in gleichem Maße in der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.[162]

Bei den AUB 94/88 ist eine Beeinträchtigung von mehr als 50 % erforderlich, bei den AUB 08/99 ist eine Beeinträchtigung von mindestens 50 % ausreichend.

[161] Konen/Lehmann, S. 45.
[162] Konen/Lehmann, S. 45; Grimm, Ziff. 2 Rn 50.

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