Rz. 98

Ergibt sich aus der Neufeststellung ein höherer Invaliditätsgrad, so hat der VR den Differenzbetrag zu zahlen. Dieser Betrag ist für den Zeitraum der ersten Zahlung bis zur Neufeststellungszahlung zudem zu verzinsen. Ziff. 9.4 AUB 08/99 und § 11 IV AUB 94/88 sehen feste Zinssätze vor, § 13 (3) b) AUB 61 einen an den Diskontsatz der Bundesbank gekoppelten Zinssatz, der mindestens 4 % und höchstens 6 % beträgt.

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