Rz. 282

Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liegt dann vor, wenn die VP in der Ausübung seiner konkreten beruflichen Tätigkeit durch die Unfallverletzung ganz oder teilweise eingeschränkt ist.[203] Einerseits ist es unerheblich, ob die Unfallverletzung zu einer Invalidität führt, andererseits reicht ihre bloße Behandlungsbedürftigkeit nicht aus.[204]

Das Tagegeld wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft gezahlt. Nur bei einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit werden 100 % der versicherten Summe fällig. Das ist z.B. für Zeiten der stationären Krankenhausbehandlung anzunehmen. Maßgebend ist stets die konkrete berufliche Tätigkeit, nicht der erlernte Beruf oder die Berufsbezeichnung.

 

Beispiel

Ein Ingenieur bricht sich das Sprunggelenk. Verrichtet er etwa auf einer Ölbohrinsel auch körperliche Arbeit, so wird der Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit regelmäßig höher und die Beeinträchtigungsdauer länger sein, als wenn er ausschließlich Bürotätigkeit ausübt.

Auch wirkt sich z.B. ein gebrochener Kleinfinger für einen Automobilverkäufer als geringere berufliche Einschränkung aus, als dies bei einer hauptsächlich mit Schreibarbeiten beauftragte Sekretärin der Fall sein wird.[205]

 

Rz. 283

Den Grad der Beeinträchtigung stellt der behandelnde Arzt fest. Mit dem entsprechenden ärztlichen Attest macht der beweisbelastete VN seine Ansprüche gegenüber dem VR geltend. Die Überprüfung durch ein Gutachten zum Grad Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seitens des VR ist möglich.

Liegen neben der Unfallverletzung konkurrierend Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus Krankheitsgründen oder anderen Gründen vor, so ist für die Bemessung der Tagegeldleistung nur auf die rein unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.[206] Die Regelungen zur Mitwirkung von unfallfremden Krankheiten und Gebrechen sind anwendbar (vgl. § 7).[207]

[203] Grimm, Ziff. 2 Rn 53.
[204] Prölss/Martin-Knappmann, 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rn 35.
[205] Weitere Beispiele bei Perret, S. 19.
[206] Grimm, Ziff. 2 Rn 52.
[207] Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 2.3 Rn 16.

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