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Nach § 8 III (2) AUB 61 kann ohne ärztliche Behandlung Tagegeld beansprucht werden, wenn die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt wird. Hierbei wird vermutet, dass für den Zeitraum der ärztlichen Behandlung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Diese Vermutung ist widerlegbar und hat im Ergebnis Auswirkungen auf die Beweislast. Der VR muss belegen, dass die Beeinträchtigung nicht oder nicht im behaupteten Grade vorgelegen hat.

Ebenfalls nur in den AUB 61 ist vereinbart, dass im Falle der ärztlichen Behandlung ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die notwendigen Kosten für den Arzt und die verordneten Arznei- und Verbandmittel ersetzt werden, maximal bis zur Hälfte des für diese Zeit vereinbarten Tagegeldes.

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