Rz. 450

Viele VR haben in ihren AUB für konkret umrissene Fälle eine Freistellung von der Prämienzahlungspflicht festgeschrieben. Dies wirkt sich zwar für den VN finanziell aus, es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistungserbringung, die zum Sonderkündigungsrecht nach Ziff. 10.3 AUB 08/99, § 4 III AUB 94/88, § 7 II (2) AUB 61 führt (siehe § 2 Rn 101).

 

Rz. 451

Muster 111: Musterbedingung Versorgung des Partners (Prämienbefreiung 1)

 

Stirbt der VN oder der mitversicherte Ehe-/Lebenspartner während der Versicherungsdauer und war der Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt, so wird diese Versicherung ab dem Todestag mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zur zweiten auf den Todestag folgenden Stammfälligkeit beitragsfrei weitergeführt.

 

Rz. 452

Hier wird die Prämie für ein Versicherungsjahr nachgelassen, wenn der VN oder dessen Ehe-/Lebenspartner stirbt. Dies dient dazu, den Vertrag aufrechtzuerhalten, da die VN bzw. deren Hinterbliebene nach einem Todesfall häufig prüfen, ob die Versicherung fortgeführt werden soll. Zu beachten ist, dass die Beitragsbefreiung nicht für versicherte Dritte gilt.

 

Rz. 453

Muster 112: Musterbedingung Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (Prämienbefreiung 2)

 

Wird der VN während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Vertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Stammfälligkeit beitragsfrei gestellt. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des VN, spätestens mit der zweiten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Stammfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.

 

Rz. 454

In der Praxis besteht hier für den VR z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen ein gewisses Risiko. Kommt es zu keinem Folgevertrag, so wird der VN nach dem Wortlaut der Bedingung beitragsfrei zu stellen sein, selbst wenn er bei Abschluss des Unfallversicherungsvertrags von der drohenden Arbeitslosigkeit wusste. Gleiches gilt z.B. bei drohenden Entlassungen eines insolventen Betriebs. Der VR kann sich hier durch entsprechende Fragen im Antragsformular gegen Missbrauch schützen.

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