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§ 27 Abs. 2 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, die Befugnisse des Verwalters zu beschränken. Sie können sowohl im Einzelfall bestimmte Weisungen erteilen als auch generelle Restriktionen beschließen, das eigenständige Handeln des Verwalters etwa auf bestimmte Maßnahmen beschränken, andere gänzlich untersagen oder Wertgrenzen aufstellen. Ebenso können sie das Tätigwerden des Verwalters von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats oder sonstiger Wohnungseigentümer abhängig machen. Anders als das alte Recht in § 27 Abs. 4 WEG a.F. sieht das neue keinerlei Grenze für die Beschränkung der Verwalterbefugnisse vor, was auch konsequent ist. Denn durch § 27 Abs. 4 WEG a.F. sollte der Rechtsverkehr im Umgang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschützt werden. Dies gewährleistet jetzt die Unbeschränkbarkeit der Verwaltervollmacht im Außenverhältnis gemäß § 9b Abs. 1 S. 3 WEG.

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