Rz. 70

Gravierender sind die Änderungen bei der Abberufung des Verwalters. Hier beseitigt der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 1 S. 3 WEG a.F. die Möglichkeit, die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beschränken. Seiner Auffassung zufolge muss die Wohnungseigentümergemeinschaft immer die Möglichkeit haben, sich von einem Verwalter zu trennen, in den sie kein Vertrauen mehr hat. Die Abberufung ist somit stets möglich, was § 26 Abs. 3 S. 1 WEG ausdrücklich normiert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?