Rz. 69

Die Bestellung des Verwalters unterzog der Gesetzgeber nur geringen Modifikationen. In § 26 Abs. 1 WEG strich er den ohnehin überflüssigen Verweis auf die Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit. Für die Stimmkraft gilt das Kopfprinzip nach § 25 Abs. 2 S. 1 WEG, wenn in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Die allgemeinen Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung zur Stimmkraft haben nach wie vor den Vorrang, was aus dem jetzigen Wortlaut noch deutlicher hervorgeht als aus § 26 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. In § 26 Abs. 2 WEG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Bestellung auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden kann. Dies stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Gesetz klar, dass darüber hinaus keine Beschlusskompetenz besteht.[68] Eine gleichwohl für längere Zeit beschlossene Bestellung ist nichtig, soweit sie fünf Jahre übersteigt.[69]

[68] S. etwa BT-Drucks 19/18791, S. 64.
[69] BT-Drucks 19/22634, S. 45.

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