Rz. 96

Mit der Einführung der Haftungsprivilegierung in § 29 Abs. 3 WEG ist der frühere Streit entschieden, ob dem Verwaltungsbeirat eine Vergütung zuerkannt werden kann.[82] Denn der Gesetzgeber hält dies ausweislich seiner Einschränkung ("Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirates unentgeltlich tätig") offenkundig für zulässig, da sie anderenfalls überflüssig wäre. Erhält der Verwaltungsbeirat überhaupt irgendwelche Leistungen seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft, gewinnt nicht zuletzt für die Haftungsprivilegierung die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit erheblich an Bedeutung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch ein unentgeltlich tätiger Verwaltungsbeirat aus § 670 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat etwa für Telefon, Kopien und Briefmarken.[83] Auch eine der Vereinfachung dienende angemessene, den tatsächlichen Aufwand abdeckende Pauschale ist zulässig.[84] Die Abgrenzung zur entgeltlichen Tätigkeit ist nicht anhand der Bezeichnung dieser Leistung, sondern anhand ihrer tatsächlichen Rechtsnatur zu ziehen. Soll sie nur den Aufwand des Verwaltungsbeirats abgelten, liegt eine unentgeltliche Tätigkeit vor, soll die Leistung dagegen die Tätigkeit als solche vergüten, ist von Entgeltlichkeit auszugehen.

[82] Hierfür OLG Köln ZMR 1999, 790; LG Hannover ZMR 2006, 399; Jennißen/Hogenschurz, § 29 Rn 27; a.A. wohl KG ZMR 2004, 776.
[83] BayObLG WE 1983, 123 f.; NJW-RR 2000, 15 = NZM 1999, 865.
[84] BayObLG NZM 1999, 865; OLG Schleswig ZMR 2005, 736; AG Hattingen ZMR 2014, 577.

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