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Der Gesetzgeber verlagert die Beschlussdurchführung und die ordnungsmäßige Verwaltung allgemein unter ausdrücklicher Ablehnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung[1] vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit er in § 18 Abs. 1 WEG formuliert, die "Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", handelt es sich um eine unzutreffende Begrifflichkeit. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist nicht nur Obliegenheit, sondern Rechtspflicht.[2] Soweit das Gesetz dem Verwalter noch bestimmte Aufgaben zuweist, handelt es sich um eine interne Zuständigkeitsverteilung,[3] also um Regelungen im Innenverhältnis, deren Durchführung nunmehr Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Damit wird sie vom dienenden Glied, das nach Konzeption der Novelle aus dem Jahre 2007 nur die Abwicklung von Schuldverhältnissen nach innen und außen vereinfachen sollte, zur eigentlich Verantwortlichen. Abgesehen von Fällen der Notgeschäftsführung handelt sie auf der Ebene der Willensbildung durch die Eigentümerversammlung und auf der Ebene der Ausführung durch den Verwalter.

[1] Hierzu s. BT-Drucks 19/18791, S. 56.
[2] So zutreffend BT-Drucks 19/18791, S. 56.
[3] BT-Drucks 19/18791, S. 56.

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