Rz. 36

Entgegen dem weiten Wortlaut der Vorschrift rücken die Gesetzesmaterialien diese Vorschrift in die Nähe von § 46 Nr. 8 GmbHG,[38] der indessen nur die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen den Verwalter zum Gegenstand hat. Dieser Konfliktfall dürfte zwar der wichtigste, aber nicht der einzige Anwendungsbereich der Vorschrift sein. Jegliche rechtsgeschäftliche Handlung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter ist von § 9b Abs. 2 WEG erfasst. Dies betrifft insbesondere den Abschluss des Verwaltervertrages, wenn er nicht durch Beschluss erfolgt. Gleiches gilt zumindest in analoger Anwendung der Vorschrift für Verträge mit anderen Unternehmen (etwa des Gartenbau- oder Hausservicebereichs), für die der Verwalter rechtlich auftritt. Die Erteilung von Zustimmungen etwa zu Verfügungen über das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dagegen schon von § 27 Abs. 2 WEG erfasst.[39]

[38] BT-Drucks 19/18791, S. 47.
[39] BT-Drucks 19/18791, S. 73.

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