Rz. 6

§ 19 Abs. 2 WEG listet die früher in § 21 Abs. 5 WEG a.F. enumerierten Beispiele ordnungsmäßiger Verwaltung auf. § 19 Abs. 2 Nr. 1 (Hausordnung) und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Instandhaltung und Instandsetzung) entsprechen mit der Ausnahme, dass § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Definition der Erhaltung für Instandhaltung und Instandsetzung aus § 13 Abs. 2 WEG übernimmt, wörtlich den Vorgängernormen. Inhaltliche Änderungen zum früheren Recht ergeben sich somit nicht. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG erweitert die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechenden Versicherungen von der in § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG a.F. allein genannte Feuerversicherung auf eine "angemessene Versicherung" des Gemeinschaftseigentums allgemein, also auch gegen andere Risiken und ferner auf Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG entspricht mit einer rein sprachlichen Änderung (statt einer "angemessenen Instandhaltungsrücklage" ist nun eine "angemessene Erhaltungsrücklage" genannt) der Vorgängernorm des § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F. Soweit die Gesetzesmaterialien mit dieser Umformulierung die Klarstellung verbinden wollen, dass es sich bei der Erhaltungsrücklage "nicht um einen bilanziellen Posten, sondern um verfügbares Vermögen handelt",[5] entspricht dies geltendem Recht.[6] Die Umformulierung des § 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG a.F. in § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG stellt eine sprachliche Anpassung an die Neufassung von § 28 WEG dar.[7] Die Vorschriften zu Fernsprecheinrichtungen, Rundfunkempfangsanlagen und Energieversorgungsanschlüssen in § 21 Abs. 5 Nr. 6, Abs. 6 WEG a.F. konnten mangels praktischer Relevanz gestrichen werden.[8] Insgesamt ergeben sich somit auch hier nur marginale Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht.

[5] BT-Drucks 19/18791, S. 59.
[7] BT-Drucks 19/18791, S. 59.
[8] BT-Drucks 19/18791, S. 59.

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