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Die Haftung Dritten gegenüber gestaltet sich nun unproblematisch, da der Verwalter nunmehr zweifellos Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, die nach § 31 BGB für ihn eintreten muss.[36] Zudem haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartnern gegenüber für den Verwalter auch gemäß § 278 BGB, wenn dieser in Erfüllung seiner Verbindlichkeiten tätig wird, etwa bei Zahlungen in Verzug gerät. Darüber hinaus kann der Verwalter Verrichtungsgehilfe des Verbandes sein, was aber von geringerer Bedeutung sein wird, da jener häufig in der Lage sein wird, sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu exkulpieren.

[36] S. schon LG Berlin ZMR 2018, 426, 427; AG München ZMR 2017, 275.

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