Rz. 39

Noch dramatischer wirkt sich die Streichung des § 27 Abs. 3 S. 3 WEG a.F. auf Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter aus. Nach § 9b Abs. 1 S. 2 WEG vertreten die Wohnungseigentümer ihren Verband gemeinschaftlich, worin die Gesetzesmaterialien zutreffend einen Fall der Gesamtvertretungsberechtigung sehen. Dies belässt es zwar für diejenigen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft Willenserklärungen oder Zustellungen zukommen lassen wollen, beim Althergebrachten: Auf Passivseite genügt hierfür gemäß § 170 Abs. 3 ZPO (analog) der Zugang bei einem Wohnungseigentümer.[43] Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dagegen ihrerseits aktiv im Rechtsverkehr handeln, lassen die Gesetzesmaterialien, von ihrem Standpunkt aus konsequent, die Bestellung eines Vertreters nur bei Einigkeit aller Wohnungseigentümer zu. Damit kommt es zu dem Paradoxon, dass die Wohnungseigentümer zwar über alle Angelegenheiten der Verwaltung mit Mehrheit der anwesenden Miteigentümer entscheiden, nach außen aber nur einheitlich auftreten können. Die Wohnungseigentümer werden also mittelbar gezwungen, einen Verwalter zu bestellen. Denn ihre Geschäftspartner werden sich häufig nicht auf ein Geschäft einlassen, das ohne eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB für ihren Geschäftspartner, die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht bindend ist.

 

Rz. 40

 

Praxistipp

In dieser Situation sollen sich die Wohnungseigentümer in kleinen Gemeinschaften, die von dem Problem hauptsächlich betroffen sind, darauf besinnen, dass sie in der Wahl ihres Verwalters und der Bestimmung seiner Amtsdauer in den Grenzen des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG frei sind. Sie können also kostensparend einen Verwalter aus ihrer Mitte nur für die Zeit bis zur Abwicklung des anstehenden Rechtsgeschäftes bestellen.

[43] BT-Drucks 19/17791, S. 47.

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