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Die Gewährung von Einsicht in die Beschluss-Sammlung setzt nach § 18 Abs. 4 WEG ein entsprechendes "Verlangen" voraus. Dieses ist nach der neuen Gesetzessystematik gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. In der Praxis wird es regelmäßig in Form einer Anfrage und einer Terminabsprache an denjenigen zu richten sein, der die Unterlagen aufbewahrt. Der Verwalter kann dabei auf seine allgemeinen Geschäftsstunden in seinem Büro verweisen. Die Einsicht hat auch ohne ausdrückliche Regelung üblicherweise dort zu erfolgen, wo sich die Unterlagen befinden. Eine Herausgabe ist schon wegen des Verlustrisikos nicht zulässig. In Ausnahmefällen, wenn etwa ein auswärtiger Verwalter bestellt ist, kann eine Reise dorthin unzumutbar sein. Dann sind die Unterlagen am Ort der Liegenschaft vorzulegen.

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