Rz. 13

Nicht selten wird diese neue Behandlung von Pflichten und Pflichtverletzungen bei der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu einer Anspruchsverdoppelung führen. Denn nur Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichten sind exklusiv gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Wird daneben Sondereigentum oder ein sonstiges absolutes Recht des einzelnen Wohnungseigentümers verletzt, stehen ihm eigene Ansprüche gegen den Schädiger zu.

 

Rz. 14

 

Praxistipp

Schon nach bisherigem Recht konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche wegen der Beschädigung von Sondereigentum nicht vergemeinschaften, selbst wenn sie zusammen mit Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum geltend gemacht werden sollten.[20] An dieser Rechtsprechung ist sinngemäß auch nach neuem Recht festzuhalten, so dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weder kraft Gesetzes noch aufgrund eines Beschlusses Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Beschädigung seines (Sonder)eigentums geltend machen kann. Denkbar ist jedoch, wenn etwa eine Reparatur von Gemeinschafts- und Sondereigentum in einem Zuge sinnvoll erscheint, eine Abtretung der Ansprüche oder eine Bevollmächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 164 ff. BGB durch den Wohnungseigentümer.

[20] BGH, Urt. v. 24.1.2020 – V ZR 295/16, ZMR 2020, 675 = ZWE 2020, 344 = GE 2020, 810.

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