Rz. 17

Das neue Recht bietet zwar durch die im Stufenverhältnis mögliche Klage auf Ersetzung eines Beschlusses und die Klage auf Durchführung des Beschlusses eine erhebliche Erleichterung. Gleichzeitig bringt es mit der Klage gegen den Verband und dessen Regress gegen den Verwalter eine Verdoppelung von Klagen, deren Sinn bereits der BGH zutreffend in Frage stellte.[24] Schließlich wird dem Sondereigentümer, der nicht in seinem Sondereigentum oder absoluten Rechten geschädigt wurde, sondern nur Vermögensfolgeschäden erlitt, die Möglichkeit des eigenständigen Vorgehens gegen den Verwalter oder sonstige Schädiger genommen. Umgekehrt droht dem Schädiger bei der Beeinträchtigung von Sondereigentum oder absoluten Rechten eine mehrfache Inanspruchnahme durch den Wohnungseigentümer und seine Gemeinschaft.

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