Rz. 47

Nach neuem Recht sind die Regelungen zur Vollmachtsurkunde in § 27 Abs. 6 WEG a.F. entfallen, die schon im alten Recht einen Anachronismus darstellten. So war schon unklar, weshalb der Verwalter von den Wohnungseigentümern die Erstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen konnte, wenn der Vollmachtgeber der Verband war. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber, da sich die Vollmacht des Verwalters aus dem Gesetz ergibt, endlich zur Streichung der überflüssigen Regelung entschlossen. Dies ist auch im Hinblick auf die frühere Möglichkeit der Zurückweisung einseitiger Rechtsgeschäfte nach § 174 BGB unschädlich, da diese bei der nunmehr auch für den Wohnungseigentumsverwalter kraft Gesetzes bestehenden Vollmacht nicht gegeben ist.[49] Der Geschäftspartner benötigt nunmehr nur noch einen Nachweis der Bestellung zum Verwalter. Dessen Vollmacht ergibt sich aus dem Gesetz.

[49] BT-Drucks 19/18791, S. 47.

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