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Erstmals enthält das Gesetz in § 9a Abs. 3 WEG eine Regelung zur Verwaltung des Verbandsvermögens. Danach gelten die Vorschriften zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in §§ 18, 19 Abs. 1 und 27 WEG entsprechend. Die Wohnungseigentümer entscheiden somit gemäß § 19 Abs. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auch über Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftsvermögens. Der einzelne Wohnungseigentümer hat aus § 18 Abs. 2 WEG hierauf sogar einen Anspruch. Die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer umfasst insbesondere die Verwendung vorhandener Mittel, den Erwerb, die Erhaltung und Veräußerung von Gegenständen im Verwaltungsvermögen sowie ihren Gebrauch.

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