Rz. 50

Wie schon nach altem Recht bei der Durchführung von Vereinbarungen hielt es der Gesetzgeber für selbstverständlich, dass der Verwalter Beschlüsse der Eigentümerversammlung durchzuführen hat.[51] Die diesbezügliche Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. ist daher entfallen, nicht aber die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen. Allerdings handelt es sich nunmehr nach den allgemeinen Regeln des WEMoG um eine Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber. Der einzelne Wohnungseigentümer kann somit vom Verwalter nicht mehr die Durchführung von Beschlüssen verlangen,[52] was im Zweifelsfall, gerade nach einer erfolgreichen Beschlussersetzungsklage zu einer erheblichen Erleichterung in der Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung führen dürfte (vgl. o. Rdn 10).

[51] BT-Drucks 19/22634, S. 47.
[52] S. o. Rdn 9 f.

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