1. Vorsitz und Stellvertretung
Rz. 85
Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich der inneren Hierarchie des Verwaltungsbeirates. Diese war bislang nur indirekt geregelt, zum einen durch § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F., wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, und aus § 24 Abs. 3 WEG a.F., der klarstellte, dass einer der Beisitzer Vertreter des Vorsitzenden sein sollte. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG schreibt nun vor, dass für einen aus mehreren Personen bestehenden Verwaltungsbeirat ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen ist. Aus der Formulierung "ist … zu bestimmen" geht hervor, dass es sich um eine Rechtspflicht handelt. Ein aus mehreren Personen bestehender Verwaltungsbeirat ohne Vorsitzenden und Stellvertreter ist somit gesetzeswidrig. Zudem kommt dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats gemäß § 9b Abs. 2 WEG exklusive Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Verwalter zu.
2. Wahl durch Eigentümerversammlung oder interne Entscheidung
Rz. 86
§ 29 Abs. 1 S. 2 WEG lässt indessen offen, wer diese Funktionen im Verwaltungsbeirat vergibt. Da die Eigentümerversammlung sogar über die Bestimmung seiner Mitglieder befinden kann, steht es ihr erst recht zu, auch die Funktionen des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG zu vergeben. Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Gesetzeswortlaut lässt es, wie bisher, zu, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirates hierüber selbst befinden.
3. Interne Organisation
Rz. 87
Weitgehend ungeregelt bleibt auch die interne Organisation des Verwaltungsbeirats. Das neue Recht beschränkt sich in § 29 Abs. 1 S. 3 WEG wie die Vorgängernorm (§ 29 Abs. 4 WEG a.F.) auf die Anordnung, dass der Verwaltungsbeirat von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen wird. Alle übrigen Regelungen zur inneren Organisation (Vorbereitung, Ort und Dauer der Zusammenkunft, Dokumentation, Aufbewahrung von Akten etc.) kann mangels entgegenstehender Regelungen die Eigentümerversammlung beschließen; wenn sie dies nicht tut, der Verwaltungsbeirat selbst. Lediglich zur Akteneinsicht enthält § 18 Abs. 4 WEG eine neue Regelung, die auch den Verwaltungsbeirat betreffen kann. Denn danach kann jeder Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, zu denen auch diejenigen des Verwaltungsbeirates gehören. Anspruchsgegner ist aber ähnlich wie beim Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei in der Praxis, wie bei Unterlagen des Verwalters der Verwaltungsbeirat um eine Terminsabsprache anzugehen sein wird.