Rz. 128
Nach § 2352 BGB kann nur auf die Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis im Rahmen eines Zuwendungsverzichts verzichtet werden. Verzichten können aber auch Ersatzvermächtnisnehmer und Ersatzerbe. Gleiches gilt für den Auflagenbegünstigten.
Rz. 129
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum erstreckte sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts vor Kodifikation von § 2352 S. 3 BGB im Rahmen der Erbrechtsreform (1.10.2010) nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
Rz. 130
Die Vorschrift des § 2349 BGB fand auch keine analoge Anwendung. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wurde § 2352 S. 3 BGB ab dem 1.1.2010 dahingehend ergänzt, dass auch die Vorschrift des § 2349 BGB Anwendung findet. Nach Maßgabe der Verweisung wird für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010 (Art. 229 § 23 Abs. 4 S. 2 EGBGB) vermutet, dass sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob der Verzichtende für seinen Verzicht abgefunden worden ist oder nicht. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend werden auch alle ersatzweise berufenen Abkömmlinge des Verzichtenden ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie aufgrund der Auslegungsregel des § 2069 BGB oder ob sie ausdrücklich als Ersatzerben oder Ersatzvermächtnisnehmer berufen sind.
Will der Erblasser diese Folge ausschließen, muss ausdrücklich bestimmen, dass diese vermutete Erstreckung nicht gilt.
Rz. 131
Auf zukünftige Zuwendungen kann nicht verzichtet werden, sondern nur auf diejenigen, die zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bestehen. Der Verzicht ist also streng objektbezogen. Ein prophylaktischer Verzicht ist nicht möglich.
Rz. 132
Ein Zuwendungsverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, wenn es um eine Erbeinsetzung geht, die als Zuwendung erfolgt ist. Problematisch ist der Fall, ob gleiches z.B. auch bei der Vermächtniseinsetzung gilt. Angesichts der Rechtsprechung des BGH zum Erbverzicht könnte dies fraglich sein, sofern man eine Parallele zum Erbverzicht sieht. Richtigerweise wird man aber eher eine Parallele zum Pflichtteilsverzicht sehen, da ein Vermächtnis ohne weiteres zu Lebzeiten – z.B. durch Untergang des vermachten Gegenstands – wegfallen kann. Mit Reul ist damit davon auszugehen, dass ein wirksamer Zuwendungsverzicht auf ein Vermächtnis zu bejahen ist, wenn der Zuwendungsverzicht durch Annahme bzw. Genehmigung erst nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen ist.