Rz. 83
Da der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, ist eine Beschränkung des Pflichtteilsverzichts in jeder Weise möglich, in welcher auf eine Geldforderung verzichtet werden kann.
a) Gegenständliche Beschränkung
Rz. 84
Eine gegenständliche Beschränkung ist beim Pflichtteilsverzichtvertrag ohne weiteres im Unterschied zum Erbverzicht zulässig.
Rz. 85
Beim Erbverzicht kann nicht auf einen realen Vermögensgegenstand des zukünftigen Nachlasses verzichtet werden. Es kann aber im Rahmen eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, dass ein bestimmter Gegenstand bei der Berechnung bzw. Bewertung des Pflichtteils keine oder eine bestimmte wertmäßige Berücksichtigung finden soll.
b) Weitere Beschränkungsmöglichkeiten
Rz. 86
Als weitere Beschränkungen kommen in Frage:
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Verzicht auf einen Bruchteil des ideellen Pflichtteils |
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Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschränkungen und Beschwerungen der §§ 2306, 2307 BGB |
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Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch gem. §§ 2305, 2307 BGB |
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Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB |
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Beschränkung des Verzichts auf Stundung oder ratenweise Zahlung des Pflichtteilsanspruchs |
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Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag |
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Nachträgliche Anrechnung einer bis dato nicht ausgleichungspflichtigen Zuwendung auf den Pflichtteil oder Begründung einer Anrechnungspflicht für die von einem Dritten stammende Zuwendung. |
Rz. 87
Ein Pflichtteilsverzicht kann auch in der Weise beschränkt werden, dass er nur Pflichtteilsansprüche erfasst, die sich gegen bestimmte Personen richten. Wird der Verzichtsbegünstigte Alleinerbe oder ist er vom Erblasser beschenkt worden i.S.d. §§ 2325 ff. BGB, scheidet seine Inanspruchnahme aus.
Rz. 88
Kommt es nach dem Erblasser zum Entstehen einer Erbengemeinschaft, sind die Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden gegen die übrigen Miterben zu richten. Die Pflichtteilsforderung vermindert sich dann um den Betrag, der im Innenverhältnis der Miterben auf den Verzichtsbegünstigten entfällt. Vorsorglich sollte ein entsprechender Freistellungsanspruch dem längerlebenden Ehegatten vermächtnisweise zugewendet werden.
Rz. 89
Muster 5.2: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
Muster 5.2: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
Muster: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
zwischen
S und T, _________________________, nachfolgend "Verzichtende" genannt
und
den Eheleuten M und V, _________________________, nachfolgend "Eltern des Erblassers" genannt
Die Verzichtenden verzichten hiermit gegenüber dem Erstversterbenden ihrer Eltern, den Ehegatten M und V, auf sämtliche Pflichtteilsrechte persönlich beschränkt insoweit, als sich diese originär gegen den Längerlebenden der Ehegatten M und V richten.
Für den Fall, dass der Erstversterbende der Ehegatten M und V von mehreren Personen beerbt wird, erhält der Längerlebende der Ehegatten M und V vermächtnisweise das Recht, im Innenverhältnis der Miterben die Freistellung von einer Beteiligung an der Pflichtteilslast verlangen zu können; die Pflichtteilsforderung von S und T verringert sich in diesem Fall um den Betrag, der im Verhältnis der Miterben zueinander auf den Längerlebenden der Ehegatten M und V entfällt.
Die Anordnung vorstehenden Vermächtnisses erfolgt in erbvertraglicher und damit bindender Weise. M und V nehmen die Erklärung des jeweils anderen Ehegatten als erbvertragliche an. Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- oder Vermutungsregel nicht benannt.
Das gesetzliche Erbrecht von S und T bleibt dagegen bestehen. Vorliegender Pflichtteilsverzicht gilt auch für die Abkömmlinge der Verzichtenden.
Die Eheleute M und V nehmen die Pflichtteilsverzichtserklärung ihrer Kinder hiermit an.
_________________________ (Datum, Unterschriften)
Rz. 90
Relativer Pflichtteilsverzicht zugunsten eines Dritten
Gerade bei Vorliegen eines sog. Berliner Testaments nach § 2269 BGB sollte versucht werden, den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen Dritter zu schützen. Dem Pflichtteilsberechtigten sollte zunächst vorgeschlagen werden, einen relativen Pflichtteilsverzicht zu erklären, also einen Verzicht nur zugunsten eines Dritten, nämlich des überlebenden Ehegatten, wobei der Verzicht an das Eintreten der eigenen Schlusserbfolge gekoppelt wird.
Der relative Pflichtteilsverzicht wird immer dann vereinbart, um den Geltungsbereich des Verzichts einzuschränken. So soll häufig der Pflichtteilsverzicht nur dann gelten, wenn eine bestimmte Person tatsächlich Erbe wird.
Rz. 91
Alternativ zur Absicherung des überlebenden Ehegatten kann auch ein zeitlich beschränkter Pflichtteilsverzicht erklärt werden, bei dem eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich des Pflichtteils getroffen wird, mit der Folge, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsans...