Rz. 133
Von der betroffenen Zuwendung hängt ab, inwieweit der Zuwendungsverzicht beschränkt werden kann. So kann bspw. auf ein neben der Erbeinsetzung zugewendetes Vorausvermächtnis verzichtet werden, da es sich um zwei selbstständige Berufungsgründe handelt. Ferner kann auf die Zuwendung einzelner Gegenstände oder Sachgesamtheiten verzichtet werden.
Rz. 134
Zulässigerweise kann durch einen Zuwendungsverzicht dem Erblasser die Möglichkeit eingeräumt werden, den Erben mit neuen Auflagen oder Vermächtnissen zu beschweren oder Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft anzuordnen.
Ein Zuwendungsverzicht kann, in Abhängigkeit zu der konkret betroffenen Zuwendung, zulässigerweise wie folgt beschränkt werden:
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Verzicht auf einen ideellen Bruchteil bei der Erbeinsetzung |
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Beschränkung des Verzichts auf einzelne Nachlassgegenstände bei Vermächtnissen |
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alternativer Verzicht bei doppelten Zuwendungen (Erbeinsetzung und Vermächtnis). |
Problematisch ist, ob der Zuwendungsverzicht analog § 351 BGB per Vertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien aufgehoben werden kann oder ob eine eigenständige letztwillige Verfügung notwendig ist. Nach dem BGH kann ein Zuwendungsverzicht (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.
Die Beantwortung dieser Frage ist z.B. u.a. in den Fällen von Bedeutung, in denen der Erblasser nicht mehr testierfähig ist. Eine zwischenzeitlich eingetretene Bindungswirkung kann durch die Aufhebung des Zuwendungsverzichts nicht mit ex-tunc-Wirkung beseitigt werden.