Rz. 86
Als weitere Beschränkungen kommen in Frage:
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Verzicht auf einen Bruchteil des ideellen Pflichtteils |
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Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschränkungen und Beschwerungen der §§ 2306, 2307 BGB |
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Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch gem. §§ 2305, 2307 BGB |
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Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB |
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Beschränkung des Verzichts auf Stundung oder ratenweise Zahlung des Pflichtteilsanspruchs |
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Beschränkung auf einen bestimmten Höchstbetrag |
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Nachträgliche Anrechnung einer bis dato nicht ausgleichungspflichtigen Zuwendung auf den Pflichtteil oder Begründung einer Anrechnungspflicht für die von einem Dritten stammende Zuwendung. |
Rz. 87
Ein Pflichtteilsverzicht kann auch in der Weise beschränkt werden, dass er nur Pflichtteilsansprüche erfasst, die sich gegen bestimmte Personen richten. Wird der Verzichtsbegünstigte Alleinerbe oder ist er vom Erblasser beschenkt worden i.S.d. §§ 2325 ff. BGB, scheidet seine Inanspruchnahme aus.
Rz. 88
Kommt es nach dem Erblasser zum Entstehen einer Erbengemeinschaft, sind die Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden gegen die übrigen Miterben zu richten. Die Pflichtteilsforderung vermindert sich dann um den Betrag, der im Innenverhältnis der Miterben auf den Verzichtsbegünstigten entfällt. Vorsorglich sollte ein entsprechender Freistellungsanspruch dem längerlebenden Ehegatten vermächtnisweise zugewendet werden.
Rz. 89
Muster 5.2: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
Muster 5.2: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
Muster: Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
Persönlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
zwischen
S und T, _________________________, nachfolgend "Verzichtende" genannt
und
den Eheleuten M und V, _________________________, nachfolgend "Eltern des Erblassers" genannt
Die Verzichtenden verzichten hiermit gegenüber dem Erstversterbenden ihrer Eltern, den Ehegatten M und V, auf sämtliche Pflichtteilsrechte persönlich beschränkt insoweit, als sich diese originär gegen den Längerlebenden der Ehegatten M und V richten.
Für den Fall, dass der Erstversterbende der Ehegatten M und V von mehreren Personen beerbt wird, erhält der Längerlebende der Ehegatten M und V vermächtnisweise das Recht, im Innenverhältnis der Miterben die Freistellung von einer Beteiligung an der Pflichtteilslast verlangen zu können; die Pflichtteilsforderung von S und T verringert sich in diesem Fall um den Betrag, der im Verhältnis der Miterben zueinander auf den Längerlebenden der Ehegatten M und V entfällt.
Die Anordnung vorstehenden Vermächtnisses erfolgt in erbvertraglicher und damit bindender Weise. M und V nehmen die Erklärung des jeweils anderen Ehegatten als erbvertragliche an. Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- oder Vermutungsregel nicht benannt.
Das gesetzliche Erbrecht von S und T bleibt dagegen bestehen. Vorliegender Pflichtteilsverzicht gilt auch für die Abkömmlinge der Verzichtenden.
Die Eheleute M und V nehmen die Pflichtteilsverzichtserklärung ihrer Kinder hiermit an.
_________________________ (Datum, Unterschriften)
Rz. 90
Relativer Pflichtteilsverzicht zugunsten eines Dritten
Gerade bei Vorliegen eines sog. Berliner Testaments nach § 2269 BGB sollte versucht werden, den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen Dritter zu schützen. Dem Pflichtteilsberechtigten sollte zunächst vorgeschlagen werden, einen relativen Pflichtteilsverzicht zu erklären, also einen Verzicht nur zugunsten eines Dritten, nämlich des überlebenden Ehegatten, wobei der Verzicht an das Eintreten der eigenen Schlusserbfolge gekoppelt wird.
Der relative Pflichtteilsverzicht wird immer dann vereinbart, um den Geltungsbereich des Verzichts einzuschränken. So soll häufig der Pflichtteilsverzicht nur dann gelten, wenn eine bestimmte Person tatsächlich Erbe wird.
Rz. 91
Alternativ zur Absicherung des überlebenden Ehegatten kann auch ein zeitlich beschränkter Pflichtteilsverzicht erklärt werden, bei dem eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich des Pflichtteils getroffen wird, mit der Folge, dass die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinausgeschoben wird und hierdurch die Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem Tod des ersten Elternteils teilweise gerettet werden. Eine Stundungsvereinbarung ist aber nicht unproblematisch. Zur Absicherung sind unbedingt eine Wertsicherung und eine Sicherung des Zahlungsanspruchs in den Vertrag mit aufzunehmen. Ebenso bestehen einkommensteuerrechtliche Probleme, da die zinslose Stundung der Forderung nach der Rechtsprechung des BFH in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil zerlegt wird, wobei der Zinsanteil zu erheblichen Progressionsbelastungen und damit zur einer Einkommensteuerverpflichtung führen kann.
Nach der h.M. enthält die Vereinbarung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs stets zugleich dessen Geltendmachung. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs führt in der F...