Rz. 117
Bei erbvertraglichen Zuwendungen ist Voraussetzung für den Verzicht, dass der Bedachte "Dritter", also nicht Vertragspartner des Erbvertrages ist. Der Begriff des Dritten ist entsprechend dem Änderungsbedürfnis einschränkend aufgrund einer teleologischen Reduktion auszulegen.
Vertragsparteien sind also entweder die im Testament Bedachten und der Erblasser oder der im Erbvertrag des Erblassers eingesetzte Dritte. Dritter ist
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jeder, der am Abschluss dieses Erbvertrages nicht formell beteiligt gewesen ist; |
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beim mehrseitigen Erbvertrag jeder, zu dessen Gunsten eine vertragsmäßige Verfügung enthalten ist; |
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der Erbvertragspartner selbst, wenn eine Aufhebung wegen zwischenzeitlich eingetretener Geschäftsunfähigkeit des Erblassers unmöglich geworden ist. |
Rz. 118
Die Vertragsschließenden eines Erbvertrages können seine vertragsmäßigen Verfügungen, auch wenn sie Erblasser und Begünstigter sind, nicht durch einen Zuwendungsverzichtsvertrag aufheben, sondern nur durch einen Aufhebungsvertrag gem. § 2290 BGB.
Rz. 119
Der Zuwendungsverzicht bedarf ferner wie auch der Erbverzicht der notariellen Form gem. §§ 2352 S. 3, 2348 BGB.
Rz. 120
Darüber hinaus kann er auch nur persönlich abgeschlossen werden. Insoweit und wegen der Genehmigungen verweist § 2352 S. 3 BGB auf § 2347 BGB. Somit gelten die Ausführungen wie beim Erbvertrag. Danach kann der Verzichtende, nicht aber der Erblasser sich vertreten lassen.
Rz. 121
Eine Kombination mit dem Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist ohne weiteres möglich. Eine Erklärung, sowohl auf Erb-, als auch auf Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass zu verzichten, enthält regelmäßig auch einen Verzicht auf Zuwendungen, die zum Verzichtszeitpunkt vorhanden waren. Hierauf sollte im Rahmen der Belehrung geachtet werden. Auf die Pflichtteilsquote wirkt sich der Zuwendungsverzicht (im Gegensatz zum Erbverzicht, § 2310 S. 2 BGB) nicht aus. Ob Erklärungen nur als Erbverzicht zu verstehen sind oder ob sie auch als Zuwendungsverzicht anzusehen sind, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Rz. 122
Auf die Vorschriften des Erbvertrages in den §§ 2346, 2350 und 2351 BGB wird ausdrücklich nicht verwiesen. Sie sind somit nicht auf den Zuwendungsverzicht direkt anwendbar.
Rz. 123
Ein bedingter Zuwendungsverzicht ist möglich. Ein solcher ist insbesondere empfehlenswert beim entgeltlichen Zuwendungsverzicht zur Absicherung des Verzichtenden. Ferner kann nach der h.M. auch ein relativer zugunsten eines anderen erklärter Zuwendungsverzicht geschlossen werden, da § 2350 Abs. 1 BGB zumindest analog anwendbar ist.
Rz. 124
Unterschiede zum Erbverzichtsvertrag gibt es hinsichtlich der Auslegung, Aufhebung oder Anfechtung nicht.