Rz. 147
Verzichtsart | Auswirkungen für Verzichtenden | Auswirkungen für den Stamm | weitere Auswirkungen oder Vor- und Nachteile | ||||||
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Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 BGB | Austritt von gesetzlicher Erbfolge | Verzicht gilt auch für Abkömmlinge, wenn Verzichtender seitenverwandt oder Abkömmling |
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Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB zahlreiche Beschränkungen, insb. gegenständliche, möglich |
bleibt gesetzlicher Erbe | bleibt gesetzlicher Erbe |
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Zuwendungsverzicht, § 2352 BGB | Anfall der Zuwendung wird verhindert | Keine Auswirkungen auf Abkömmlinge des Verzichtenden Keine Erstreckung auf Ersatzberufene nach § 2094 BGB |
Macht den Weg frei für neue Verfügungen (z.B. bei Bindungswirkung nicht widerrufbarer Verfügungen) |
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