Rz. 147

 
Verzichtsart Auswirkungen für Verzichtenden Auswirkungen für den Stamm weitere Auswirkungen oder Vor- und Nachteile
Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 BGB Austritt von gesetzlicher Erbfolge Verzicht gilt auch für Abkömmlinge, wenn Verzichtender seitenverwandt oder Abkömmling
Pflichtteilserhöhung der Verbleibenden (§ 2310 S. 2 BGB)
Einsetzung des Verzichtenden als Erbe oder Vermächtnisnehmer möglich
Zugewinnausgleich nicht vom Verzicht umfasst

Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB

zahlreiche Beschränkungen, insb. gegenständliche, möglich
bleibt gesetzlicher Erbe bleibt gesetzlicher Erbe
Keine Erhöhung des Pflichtteils der anderen (Vorteil!)
Zugewinnanspruch bleibt
Pflichtteilsanspruch kann nicht nur auf reine Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB beschränkt werden, sondern auch Ausgleichspflichtteil nach § 2316 BGB erfassen
Zuwendungsverzicht, § 2352 BGB Anfall der Zuwendung wird verhindert

Keine Auswirkungen auf Abkömmlinge des Verzichtenden

Keine Erstreckung auf Ersatzberufene nach § 2094 BGB
Macht den Weg frei für neue Verfügungen (z.B. bei Bindungswirkung nicht widerrufbarer Verfügungen)

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