Rz. 36
Vorerben unterliegen während der Zeit der Vorerbschaft diversen Verpflichtungen zur Sicherung des oder der Nacherben. Vor Eintritt des Nacherbfalls sind Vorerben auf Verlangen eines Nacherben verpflichtet
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gewisse Arten von Wertpapieren zu hinterlegen oder Sperrvermerke zu dulden (§§ 2116–2118 BGB) |
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Geld mündelsicher anzulegen (§ 2119 BGB) |
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ein Inventar zu errichten und den Zustand der Erbschaft feststellen zu lassen (§§ 2121 f. BGB) |
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bei einer Gefährdung der Nacherbenrechte dem Nacherben Auskunft zu erteilen (§ 2127 BGB) |
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im äußersten Fall Sicherheiten zu leisten (§ 2128 BGB) |
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einen Wirtschaftsplan zu erstellen, wenn Wald, ein Bergwerk oder andere zur Gewinnung von Bodenbestandteilen errichtete Anlagen im Nachlass sind (§ 2123 BGB) und |
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der werdenden Mutter eines Nacherben Unterhalt zu zahlen (§§ 2141, 1963 BGB). |
Rz. 37
Auch von diesen Verpflichtungen kann der Erblasser einen oder alle Vorerben weitreichend befreien (§ 2136 BGB). Zwingend und durch den Erblasser nicht abdingbar sind die Pflichten zur Vorlage eines Inventars (§ 2121 BGB) und zur Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 2122 BGB).
Hinweis
Mögen diese Verpflichtungen für die Vorerben zwar zunächst belastend wirken, können sie ihnen auch Schutz bieten. Zum Beispiel wird der Vorerbe durch die Erstellung eines Verzeichnisses nach § 2121 BGB oder die Zustandsfeststellung nach § 2122 BGB vor unbegründeten Ersatzansprüchen der Nacherben geschützt.
Rz. 38
Bei einer Mehrheit von Vorerben sind diese gesamtschuldnerisch verpflichtet. Im Einzelnen:
Für die Sicherungsrechte nach §§ 2116 bis 2119, 2128 BGB sind die Vorerben als Gesamtschuldner verpflichtet, da ihnen die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zusteht, §§ 2038 Abs. 1, 2058 BGB. Liegt eine ungünstige Vermögenslage i.S.v. § 2128 BGB nur hinsichtlich eines Mitvorerben vor, kann die Sicherheitsleistung auch von diesem isoliert verlangt werden.
Für die Auskunftsansprüche nach §§ 2121, 2127 BGB sind die Vorerben ebenfalls Gesamtschuldner. Da es sich bei der Auskunft nicht um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, folgt dies aus § 421 BGB. Für den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gehen Stimmen in der Literatur davon aus, dass für den Fall, dass ein Miterbe ein privatschriftliches Verzeichnis im Auftrag der anderen Miterben mangelhaft erstellt, die Miterben nicht gesamtschuldnerisch haften. Durch die Erstellung des mangelhaften Verzeichnisses trete keine Erfüllungswirkung für die verbleibenden Miterben ein. Jeder Miterbe schulde vielmehr seine eigene Auskunft. Dies sei erforderlich, damit Mängel des Verzeichnisses allen Miterben zurechenbar sind, sodass alle auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen werden können. Dem ist jedoch zu widersprechen und eine Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung bei Auskunftsansprüchen nicht vorzunehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung wird dem Anspruch der Nacherben besser gerecht. Zwar ist die Auskunftserteilung eine höchstpersönliche Wissenserklärung, weshalb man von einer teilbaren Leistung im Sinne von § 420 BGB ausgehen könnte. Jeder Vorerbe würde danach nur eine entsprechende Teilleistung schulden. Die Nacherben müssten wiederum alle Vorerben in Anspruch nehmen, um die gesamte Leistung zu erhalten. Dies widerspricht dem Schutzzweck der Norm und den Grundsätzen der Gesamthandsgemeinschaft. Für den Nacherben ist in der Regel nicht ersichtlich, welcher Vorerbe über welche Informationen verfügt bzw. ist vor Auseinandersetzung nicht ersichtlich, welcher Erbteil tatsächlich auf welchen Vorerben entfällt. Dies ist der Rechtsnatur der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft immanent. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Nacherben, sich die Auskunft selbst zusammenzustellen. Richtigerweise muss der Nacherbe entscheiden können, von welchem Schuldner er ganz oder teilweise die Leistung verlangt. Unerheblich ist, dass nicht jeder Vorerbe vollständig Auskunft erteilen kann, denn sie sind untereinander zur Mitwirkung verpflichtet, § 2038 BGB. Dies wirkt sich daher nicht zu Lasten des Nacherben aus. Zur Durchsetzung der gemeinschaftlichen Verantwortlichkeit der Mitvorerben kann der Nacherbe im Wege der Gesamtschuldklage gegen einzelne oder alle Vorerben in einfacher Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO vorgehen.
Rz. 39
Den Wirtschaftsplan nach § 2123 BGB müssen Vor- und Nacherben gemeinsam aufstellen.
Rz. 40
Bei dem Anspruch auf Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben gem. §§ 2141, 1963 BGB handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, für die die Mitvorerben gesamtschuldnerisch nach § 2058 BGB haften.