Rz. 1

Auf die Vorsorgevollmacht und die damit verbundene Kontrollbetreuung wird in den §§ 1820 und 1815 Abs. 3 BGB n.F. eingegangen. In § 285 FamFG n.F. werden die Vollmachtsvorlage bei Gericht und die Registrierungsabfrage geregelt. Im Übrigen wird die Vorsorgevollmacht bei dem Ehegattenvertretungsrecht (dieses ausschließend, § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. b BGB n.F., siehe § 10 Rdn 20 f.) und im Betreuungsorganisationsgesetz (§§ 5, 15 BtOG: Informations- und Beratungspflichten, § 6 BtOG: Förderung, § 7 BtOG: Beglaubigung) genannt.

Von einer Definition der Vorsorgevollmacht wurde bewusst[1] und trotz eines Vorschlages des Bundesrates abgesehen, um nicht unbeabsichtigt Vollmachten zu entwerten, die ihr nicht entsprechen.

 

Rz. 2

Der Vorrang der Vorsorgevollmacht als Ausdruck der Selbstbestimmung wurde in § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. im Gegensatz zu § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. systematisch deutlicher herausgestellt, bleibt inhaltlich aber weitgehend unverändert. Durch das Ersetzen der Worte "ebenso gut" durch das Wort "gleichermaßen" in Bezug auf die Tätigkeit eines Betreuers wurde klargestellt, dass sich ein ehrenamtlicher Vorsorgebevollmächtigter in seiner fachlichen Qualifikation nicht mit einem Berufsbetreuer messen muss (siehe § 17 Rdn 17).

 

Rz. 3

Insgesamt hält sich die Reform hinsichtlich der Vorsorgevollmachten deutlich zurück.[2] Diese bewusste Entscheidung ist angesichts des Umfanges der sonstigen Änderungen nachvollziehbar,[3] nichtsdestotrotz äußerst bedauerlich, sind doch Missbrauchs- und Akzeptanzprobleme bei Vorsorgevollmachten inzwischen praktisch und rechtlich von erheblicher Relevanz.[4] Die Forderungen nach einer intensiven Befassung mit dem Thema des Vollmachtsmissbrauchs und darüber hinaus der unlauteren Einflussnahme auf ältere Menschen allgemein tragen z.B. mit einer Expertenanhörung im Bundestag[5] schon Früchte und sollten in kurzfristige Forschungsvorhaben und erste konkrete Maßnahmen münden (z.B. Schaffung von Anlaufstellen für Betroffene bzw. deren Angehörige).

[1] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 150.
[2] Vgl. Schnellenbach/Joecker/Normann-Scheerer, BtPrax 2019, 127, 131.
[3] Vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 126.
[4] Vgl. Mau, BAB 2018, 131; Kurze, BtPrax 2018, 47.
[5] 65. Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 26.10.2020, mit einem Antrag "Maßnahmenpaket gegen die finanzielle Ausbeutung älterer Menschen", BT-Drucks 19/15254.

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