Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
A. Bestellung von beA-Karten/beA-Signaturpaket
Rz. 1
Hinweis: Bitte beachten Sie
Die beA-Karte Signatur wird im Laufe des Jahres 2022 sukzessive durch das beA-Signaturpaket ersetzt. Hintergrund ist, dass die Zertifizierungsstelle der BNotK im Sommer 2021 damit begonnen hat, die Technologie ihres Vertrauensdienstes zu ändern. Folge ist die Einführung einer neuen Generation Chipkarten sowie der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) als Fernsignatur.
In diesem Buch liegt die Konzentration auf der neuen, zukunftsweisenden Technologie (beA-Signaturpaket anstelle beA-Karte Signatur), da die bisherigen Signaturkarten zum Jahresende auslaufen.
Rz. 2
Der Zugang zum beA für Postfachinhaber erfolgt nach der Installation der beA Client-Security (siehe § 6 Rdn 3 ff.) und durchgeführter Erstregistrierung (siehe § 6 Rdn 17 ff.) grundsätzlich über eine Anwaltskarte, der beA-Karte Basis oder durch ein für den Postfachinhaber freigeschaltetes Softwarezertifikat. Für die Vornahme der Erstregistrierung ist die beA-Karte Basis erforderlich; zu deren Bedienung auch ein Kartenleser benötigt wird. Herstellung und Ausgabe der beA-Karte-Basis oder des beA-Signaturpakets erfolgen über die Bundesnotarkammer (BNotK). Infos erhalten Sie unter:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte
Rz. 3
Die Bestellung der beA-Produkte wird seit März 2022 zentral über eine neue Bestellseite der Zertifizierungsstelle der BNotK unter
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info durchgeführt.
Rz. 4
Sofern sich nach der Bestellung der beA-Produkte die Adresse oder die E-Mail-Adresse des Bestellers ändert, sollte dieser der Zertifizierungsstelle der BNotK die neue Adresse und den neuen E-Mail-Kontakt mitteilen. Informationen rund um die beA-Produkte und auch die Zusendung eines Bestätigungslinks im Fall einer Nachbestellung erfolgen immer auf die aktuell hinterlegte E-Mail-Adresse.
Rz. 5
Anwälten werden verschiedene Produkte zur Verfügung gestellt, die teilweise für die Nutzung des beAs zwingend erforderlich sind, aber auch solche Produkte, die wahlweise zusätzlich genutzt werden können. § 23 RAVPV regelt die Möglichkeit, weitere Zugangsberechtigungen zum beA des Anwalts zu bestimmen. Damit ist gemeint, dass weitere Nutzer, Mitarbeiter oder Anwaltskollegen (Vertretungen) berechtigt werden können, auf das Postfach des Postfachinhabers zuzugreifen. Den Umfang der Mitarbeit bestimmt der Postfachinhaber mittels Rechtevergabe im beA, siehe hierzu auch § 7 "So legen Mitarbeiter und Vertretungen los".
Rz. 6
In manchen Kanzleien werden angestellte Anwälte oft vertraglich dazu verpflichtet, einem der Partner/Gesellschafter der Kanzlei ein Zugangsrecht einzuräumen. Ob ein solches Direktionsrecht des Arbeitgebers besteht, ist bisher nicht geklärt. Wir gehen jedoch davon aus, dass im Rahmen des Mandatsvertrags, den die Kanzlei innehat, eine solche Weisung rechtlich zulässig ist, zumal ein angestellter Anwalt, sollte er für eine weitere Kanzlei arbeiten, hierfür ein gesondertes beA benötigt, siehe dazu auch § 31a Abs. 7 BRAO. Sicherheitshalber kann ein solches Direktionsrecht auch in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden. Bei bestehenden Gesellschaftsverträgen stellt sich die Frage, inwieweit die Gesellschaft verlangen kann, dass umfassende Rechte auch an vertretende Kollegen erteilt werden müssen. Hier kann ebenfalls über eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrags nachgedacht werden. Bei strikter Weigerung muss man sich dann überlegen, ob eine künftige Zusammenarbeit gedeihlich möglich ist und ggf. seine Konsequenzen ziehen.
Rz. 7
Um die beA-Karte Basis bestellen zu können, müssen, nach Auswahl und Ablage der beA-Produkte im Warenkorb, die Anwälte ihre persönliche SAFE-ID verwenden. Die SAFE-ID ist eine Identifikationsnummer aus einem sicheren Verzeichnisdienst (hier das Bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis = BRAV) und sozusagen die "technische beA-Adresse". Die SAFE-ID kann u. A. aus dem Anwaltsverzeichnis entnommen werden: https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak (Abruf: 2.10.2022). Hier kann man jedes eingetragene Mitglied einer RAK suchen und damit auch sich selbst. Unter dem Button "Info" lässt sich die SAFE-ID finden.
Rz. 8
Ausreichend ist in der Regel die Eingabe des Namens und Kanzleiorts des gesuchten Anwalts. Bei Namensgleichheit können weitere Eingaben, wie z.B. der Vorname, hilfreich sein. Sobald man den gesuchten Anwalt im Verzeichnis gefunden hat, kann durch Anklicken des Buttons "Info" aus dem sich dann öffnenden neuen Fenster die SAFE-ID entnommen werden. Diese beginnt bei beA-Adressen mit DE.BRAK. […] (es folgt eine ca. 40stellige Buchstaben-Ziffern- und Zeichenfolge).
Hinweis am Rande
Möchte man einen Anwalt im beA adressieren, wird dieser über Suchmasken ausgewählt. Alternativ kann die SAFE-ID in das Empfängerfeld eingegeben werden. Weitere Ausführungen zur Adressierung siehe auch in § 13 ab Rdn 17 ff. in diesem Werk.
Rz. 9
Mit der Zusendung der Karte erhält man eine sog. Initial-PIN. Wird diese dreimal falsch eingegeben, b...