Rz. 313

Wie jede Vollstreckungsmaßnahme setzt der Kombiauftrag einen Antrag des Gläubigers voraus. Unter Beifügung des Titels und ggf. sonstiger Vollstreckungsunterlagen wird der Antrag i.d.R. an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG am Wohnort des Schuldners übermittelt mit der Bitte um Weiterleitung an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher.

 

Rz. 314

Der sog. Kombi-Auftrag besteht dabei aus zwei Teilen:

dem eigentlichen Antrag zur Sachpfändung und
dem Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft, wenn die Sachpfändung nicht erfolgreich war.

Nur wenn die Sachpfändung fruchtlos ist, wird der zweite Teil vom Gerichtsvollzieher bearbeitet. Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde demnach aufschiebend bedingt gem. § 158 Abs. 1 BGB gestellt.

 

Rz. 315

Im Antrag selbst oder wie bei den meisten Kanzleien üblich in Form eines beigefügten Forderungskontos ist die Gesamtforderung aufzuschlüsseln in Hauptforderung, Zinsen und Kosten.

 

Rz. 316

Ferner sollten auch bereits Anträge gestellt werden, die das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft betreffen, wie z.B. einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls für den Fall, dass der Schuldner den Termin zur Abgabe Vermögensauskunft fernbleibt.

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